Platzt ein Reifen, weil der Fahrer über einen größeren Gegenstand fährt, liegt ein Unfall vor. Die Vollkaskoversicherung muss für den Schaden aufkommen. Es handelt sich dann nicht um einen allgemeinen Betriebsschaden, der nicht versichert wäre. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 20. August 2013 (AZ: 9 O 95/12).
Der Mann verlangte von seiner Vollkaskoversicherung die Kostenerstattung für einen geplatzten Reifen und die daraus entstandenen Schäden. Der Reifen war geplatzt, als das Fahrzeug über einen größeren Gegenstand, wahrscheinlich einen Bolzen oder eine Schraube, fuhr. Durch den geplatzten Reifen wurden auch Karosserieteile in der Nähe des Rades beschädigt. Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen. Zur Begründung verwies sie auf die Versicherungsbedingungen, wonach allgemeine Betriebsschäden nicht versichert seien.
Die Klage war erfolgreich. Es handele sich um einen Unfallschaden, entschieden die Richter. Das Platzen des Reifens sei nicht durch den allgemeinen Betrieb des Autos erfolgt, sondern durch Einwirkung eines Gegenstandes. Das habe den Reifen platzen lassen. Ein Unfall sei ein „unmittelbar und plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkende Ereignis“. Dies sei hier der Fall. Daher müsse die Versicherung zahlen.
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