Wenn durch ein Fahrverbot der Nebenjob bedroht ist, muss das Gericht dies nicht berücksichtigen. Das gilt vor allem dann, wenn das zusätzliche Einkommen nur den Lebensstandard hebt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreffenden im Übrigen aber gesichert sind. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 19. November 2012 (AZ: 19 OWi-89 Js 1600/12-188/12).
Bei der Einfahrt in einen Ort wurde eine Autofahrerin geblitzt. Die Höchstgeschwindigkeit wurde hier von den außerorts üblichen 100 km/h zunächst auf 80, dann vor einer Kreuzung auf 60 km/h herabgesetzt. Die Frau wurde kurz vor der Kreuzung mit 93 km/h geblitzt. Nach Abzug der Messtoleranz waren dies immer noch 30 km/h zu viel. Die Autofahrerin erhielt eine Geldbuße von 120 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot.
Die Frau ging vor Gericht, da für sie das Fahrverbot den Verlust ihres Nebenjobs als Kurierfahrerin einer Apotheke bedeutete. Das Gericht hielt an dem Fahrverbot fest. Die Rentnerin sei aufgrund ihrer Rente von 2.000 Euro nicht auf die Einnahmen aus der Nebentätigkeit in Höhe von 400 Euro angewiesen. Der Apotheken-Job würde lediglich ihren Lebensstandard verbessern. Gesichert sei dieser jedoch durch die Rente. Daher müsse das Gericht die drohende Kündigung durch die Apotheke nicht berücksichtigen.
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