Befährt ein Radfahrer die Busspur entgegen der Fahrtrichtung, handelt er grob verkehrswidrig. Stößt er mit einem aus einer Grundstückausfahrt Kommenden zusammen, bleibt er allein verantwortlich. Ein möglicherweise geringes Mitverschulden des Ausfahrenden tritt dagegen vollständig zurück. Die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informieren über ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2012 (AZ: 4 U 88/11).
Der Radfahrer fuhr entgegen der Fahrrichtung auf der Busspur. Aus einer Grundstücksausfahrt fuhr ein Pkw heraus. Beim Auffahren auf die Straße stürzte der Radfahrer und verletzte sich an der Schulter. Er forderte vom Autofahrer Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Ohne Erfolg. Das Verhalten des Radfahrers sei grob verkehrswidrig, meinte das Gericht. Daher trage er die Schuld an dem Sturz. Wer aus einer Grundstücksausfahrt komme, müsse zwar sehr sorgfältig sein. Aber selbst wenn man annehme, den Ausfahrenden treffe eine geringe Schuld, trete diese hinter dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Radfahrers zurück.
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