Behörden dürfen auch von Radfahrern, die keinen Führerschein besitzen, nach Trunkenheitsfahrten ein medizinisch-psychologisches Gutachten fordern. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 17. August 2012 (AZ: 10 A 10284/12.OVG), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Ein Radfahrer fuhr in der Dunkelheit ausgeprägte Schlangenlinien: Er roch stark nach Alkohol und war nicht in der Lage, sicher vom Fahrrad abzusteigen. Die Blutprobe ergab rund 2,4 Promille Blutalkohol. Die zuständige Behörde forderte von dem Mann, der keinen Führerschein mehr besaß, ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Als er dies nicht tat, untersagte die Behörde dem Mann das Führen von Fahrzeugen. Mit seiner Klage hatte er vor Gericht keinen Erfolg.
Die Forderung der Behörde, ein Gutachten vorzulegen, sei angemessen, so die Richter. Man könne davon ausgehen, dass der Mann zum Führen auch eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs wie einem Fahrrad ungeeignet oder nur bedingt geeignet sei. Hoher Alkoholkonsum führe unter anderem zu einer Herabsetzung der Reaktions- und Kritikfähigkeit sowie zu Stimmungsveränderung. Häufiger Alkoholismus führe darüber hinaus zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung. Nicht nur beim Führen von Kfz, sondern auch von Mofas und Fahrrädern bestehe daher bei hohem Alkoholkonsum ein erhöhtes Verkehrsrisiko. Das sei etwa der Fall, wenn motorisierte Verkehrsteilnehmer wegen des unkontrollierten Verhaltens eines alkoholisierten Radfahrers ausweichen müssten und mit anderen Fahrzeugen kollidierten. Bei betrunkenen Radfahrern komme hinzu, dass zukünftige Trunkenheitsfahrten wahrscheinlicher seien als bei Kfz-Fahrern, da das Problembewusstsein nicht ausreichend sei.
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein