Ein „Vier-Augen-Prinzip“ bei Geschwindigkeitsmessungen mit einem Lasermessgerät gibt es nicht: Eine solche Messung darf auch dann zur Grundlage einer Verurteilung in einer Bußgeldsache gemacht werden, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und seine Übertragung in das Messprotokoll nur von einem Polizeibeamten kontrolliert worden ist. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm am 21. Juni 2012 (AZ: III-3 RBs 35/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Den Verstoß hatten die Richter auf der Grundlage der Zeugenaussage eines Polizeibeamten festgestellt. Dieser hatte das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät vom Anzeigefeld des Messgerätes abgelesen und in das schriftliche Messprotokoll eingetragen. Eine Kontrolle des abgelesenen und eingetragenen Wertes durch einen anderen Polizeibeamten erfolgte nicht. Hiergegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Er war der Meinung, dass das Messergebnis wegen der Verletzung des „Vier-Augen-Prinzips“ nicht gegen ihn verwertbar sei.
Das sah das Gericht anders. Das von dem Mann angeführte „Vier-Augen-Prinzip“ gebe es in diesem Zusammenhang nicht. Auch bei Lasermessgeräten, die ein Messergebnis nicht fotografisch-schriftlich dokumentierten, könne der vom Gerät angezeigte Messwert und dessen Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug durch die Zeugenaussage eines beteiligten Polizeibeamten bestätigt werden.
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