Fährt ein Radfahrer bei roter Ampel vom Gehweg auf die Fahrbahn, so ist dies grob verkehrswidrig und extrem riskant. Kollidiert er dadurch mit einem anfahrenden Fahrzeug und wird verletzt, hat er in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. April 2011 (AZ: 12 U 500/10).
An einer Kreuzung mit Ampeln wollte ein Lkw-Fahrer rechts abbiegen. In der Kurve hielt er, da die Fußgängerampel Grün zeigte. Als diese auf Rot sprang, fuhr er wieder an. Er stieß mit einem Radfahrer zusammen, der in diesem Moment auf die Straße gefahren war, um sie noch vor dem Lkw zu überqueren. Die Unfallversicherung des Radfahrers verlangte von dem Lkw-Fahrer den Ersatz der Krankenkosten in Höhe von ca. 80.000 Euro und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 250.000 Euro.
Die Klage des Radfahrers hatte keinen Erfolg. Die Richter in erster und zweiter Instanz sahen die Schuld für den Unfall alleine bei ihm, während bei dem Lkw-Fahrer kein Fehlverhalten zu erkennen sei. Der Radfahrer habe sich „mit dieser Fahrweise grob verkehrswidrig verhalten“. Er sei sehr riskant gefahren, als er außerhalb der Fußgängerfurt versucht habe, noch vor dem Lkw die Straße zu überqueren. Bei dem Wechsel vom Gehweg auf die Fahrbahn hätte er äußerste Sorgfalt walten lassen müssen. Stattdessen sei er auf die Straße gefahren, als die Ampel für die Fußgänger wieder Rot zeigte und er daher damit habe rechnen müssen, dass der Lkw wieder anfahre.
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