Ein Arzt hat kein Anrecht auf eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone einer Stadt, wenn er mit seinem Wagen zu seiner Praxis fährt. Über dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2011 (AZ: 13 K 3296/10) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Ein Internist, der als Hausarzt auch zahlreiche Hausbesuche machte, beantragte bei der Stadt Stuttgart die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone. Dies begründete er damit, dass sein Diesel-Pkw technisch nicht nachrüstbar sei, er aus beruflichen Gründen aber mit seinem Wagen von seinem Wohnort nach Stuttgart fahren müsse. Aufgrund der Altersstruktur seiner Praxis habe er zahlreiche Hausbesuche und Besuche in Alten- und Pflegeheimen zu allen Tages- und Nachtzeiten wahrzunehmen. Hierfür benötige er sein allradgetriebenes Fahrzeug, um auch bei Schnee und Glätte sicher fahren zu können. Sein Antrag und der gegen die Ablehnung eingelegte Widerspruch bleiben ohne Erfolg. Der Mann klagte.
Die Richter wiesen die Klage jedoch zurück. In der tat könnten Fahrzeuge, die von Verkehrsverboten betroffen seine, eine Ausnahmengenehmigung für Fahrten von und zu bestimmten Einrichtungen erhalten, soweit dies im öffentlichen Interesse liege, insbesondere wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen notwendig sei oder überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erforderten.
Ob die genannten Hausbesuche und Besuche in Alten- und Pflegeheimen als solche Fahrten eingestuft werden könnten, könne aber hier offenbleiben, da er Arzt die Ausnahmegenehmigung auch für seine regelmäßigen Fahrten vom Wohnort zur Praxis erstrebe. Die Fahrten zur Praxis lägen aber grundsätzlich nicht im öffentlichen Interesse.
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wegen überwiegender oder unaufschiebbarer Interessen Einzelner komme ebenfalls nicht in Betracht, da dies eine individuelle Sondersituation des Klägers im Sinne eines besonderen Härtefalls voraussetze. Ein solcher besonderer Härtefall liege vor, wenn jemand auf die Benutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen sei, ihm neben dem vom Fahrverbot betroffenen Fahrzeug keine anderen Fahrzeuge zur Verfügung stünden und ihm der Kauf eines geeigneten Ersatzfahrzeugs aus finanziellen Gründen unmöglich oder unzumutbar sei. Eine solche Sondersituation habe der Arzt nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht.
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