Recht: Handschriftliches Fahrtenbuch kann durch Computeraufzeichnungen ergänzt werden

Steuerpflichtige, die ein betriebliches Fahrzeug auch für private Fahrten nutzen, müssen für diese Nutzungsmöglichkeit Steuern zahlen. Der in der Nutzung liegende geldwerte Vorteil wird grundsätzlich nach der 1-Prozent-Methode bewertet, das heißt, dass monatlich ein Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs als Einkünfte angesetzt wird. Alternativ kann der Steuerpflichtige auch den tatsächlichen Umfang der privaten Nutzung nachweisen. In diesem Fall wird auch nur der tatsächlich auf die Privatfahrten entfallende Anteil der Fahrzeugkosten als Einkünfte berücksichtigt. Hierbei dürfen Computeraufzeichnungen genutzt werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 14. April 2010 (AZ: 12 K 12047/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Nachweis ist stets durch ein Fahrtenbuch zu führen, an dessen Ordnungsmäßigkeit die Finanzverwaltung strenge Ansprüche stellt. Das Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, jede einzelne Fahrt muss durch Angabe der gefahrenen Kilometer und des bei Fahrtende erreichten Gesamtkilometerstandes dokumentiert werden. Bei den beruflich begründeten Fahrten müssen die einzelnen besuchten Kunden oder Geschäftspartner aufgeführt werden. Besonders kritisch werden computergestützt geführte Fahrtenbücher gesehen. Sie werden in aller Regel nicht anerkannt, weil eine nachträgliche Veränderung der Aufzeichnungen möglich ist.

Einen Fall, der im Grenzbereich zwischen handschriftlich und computergestützt geführtem Fahrtenbuch liegt, hatte jetzt das FG Berlin-Brandenburg zu entscheiden: Der Kläger hatte ein handschriftliches, geschlossenes Fahrtenbuch geführt, dort aber jeweils nur Stichpunkte zu den einzelnen Fahrten angegeben. Ausführliche Angaben zu diesen Fahrten fanden sich in einer später per Computer erstellten Liste. Die Finanzverwaltung erkannte das Fahrtenbuch nicht an und ermittelte den Nutzungsvorteil des Klägers nach der 1-Prozent-Methode.

Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. Eine nachträgliche Manipulation der Aufzeichnungen sei wegen des handschriftlich lückenlos geführten Fahrtenbuches nicht möglich. Die Angaben des Klägers seien für die Finanzverwaltung anhand des Fahrtenbuches und der ergänzenden Liste ohne Weiteres nachprüfbar. Mehr sei für den Nachweis des Umfangs der Privatfahrten nicht zu verlangen.

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