Die Bezeichnung eines Autos als Bastlerfahrzeug kann grundsätzlich eine Gewährleistung ausschließen. Dann darf der entsprechende Begriff Bastlerfahrzeug im Vertrag aber auch nicht im Kleingedruckten versteckt werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München vom 17. November 2009 (AZ: 155 C 22290/08) macht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.
Der Kläger kaufte bei einem Autohändler einen gebrauchten Jeep mit Allradantrieb zum Kaufpreis von 4.400 Euro. Später musste er feststellen, dass der Allradantrieb nicht funktionierte. Daraufhin trat er vom Kaufvertrag zurück und wollte seinen Kaufpreis wiederhaben. Der Verkäufer verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass laut Kaufvertrag ein sogenanntes Bastlerauto verkauft worden sei. Damit seien Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Überdies handele es sich um einen bloßen Verschleiß am Auto.
Der Richter gab jedoch dem Käufer Recht. Bei einem Allradantriebs-Fahrzeug müssten auch alle Räder angetrieben werden. Dies würde ein Verbraucher bei einem Jeep voraussetzen. Somit habe der Verkäufer zumindest stillschweigend den Allradantrieb an dem Auto zugesichert. Dann käme es auch nicht mehr auf das Alter des Fahrzeuges an, und der Verkäufer könne sich nicht auf einen möglichen Verschleiß berufen. Nach Auffassung des Gerichts war auch ein Gewährleistungsausschluss nicht wirksam vereinbart worden. Allerdings gebe es Fälle, in denen durch die Bezeichnung Bastlerauto ein solcher Ausschluss wirksam vereinbart werden könne – beispielsweise wenn ein nicht fahrbereites Fahrzeug erworben werde. Hier sei das Wort Bastlerfahrzeug jedoch Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewesen. Die Bezeichnung sei unauffällig im Text eingefügt. Die Schriftgröße sei deutlich kleiner als die sonstige Beschreibung des Fahrzeuges. Ein solch versteckt angebrachter Ausschluss sei unwirksam. Der Käufer könne somit den Kaufvertrag rückgängig machen.
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