Recht: Taxigast-Ablehnung verstößt nicht zwangsläufig gegen Beförderungspflicht

Taxiunternehmer und -fahrer sind nicht dazu verpflichtet, bargeldlose Zahlungen entgegenzunehmen oder entsprechende Kartenlesegeräte bereitzuhalten. Sie können daher einen Fahrgast ablehnen, wenn dieser auf bargeldloser Zahlung besteht. So entschied das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 26. August 2010 (AZ: 2 – 32/10 RB), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Ein Hamburger Taxifahrer sollte 300 Euro Bußgeld zahlen, da er am Hamburger Flughafen eine Fahrt abgelehnt hatte. Ein Fahrgast hatte darauf bestanden, mit Karte zu bezahlen. Der Taxifahrer teilte ihm jedoch mit, dass dies zur Zeit nicht möglich sei, da sein Kartenlesegerät defekt sei. Die zuständige Behörde sah darin einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Beförderungspflicht. Der Taxifahrer legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Das Amtsgericht reduzierte daraufhin das Bußgeld von 300 auf 150 Euro, da es in diesem Fall keine „normale“ Beförderungsverweigerung sah.

Da sich der Taxifahrer jedoch nach wie vor ungerecht behandelt fühlte, ging er in die nächste Instanz und bekam Recht: Nach Ansicht der Richter des Oberlandesgerichts lag in diesem Fall weder eine Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen die Beförderungspflicht noch wegen Verstoßes gegen Ausrüstungsvorschriften vor. Es gebe nämlich keine gesetzliche Grundlage: Die Hamburgische Taxenordnung enthalte keine Regelung zur Zahlungsweise, insbesondere etwa zu Vorrichtungen für bargeldlosen Zahlungsverkehr. Dies gelte auch dann, wenn sich das betreffende Taxiunternehmen gegenüber dem Flughafen dazu verpflichtet habe, eine Kartenzahlung grundsätzlich zu ermöglichen. Auch habe der Taxifahrer nicht gegen die Beförderungspflicht verstoßen: Der Fahrgast habe schließlich auf bargeldlose Zahlung bestanden, was jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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