Wird eine falsche Fahrweise durch eine extrem missverständliche Beschilderung hervorgerufen, kann eine sonst mögliche Strafe entfallen. Das Thüringer Oberlandesgericht hat deswegen am 6. Mai 2010 (AZ: 1 Ss 20/10) einen Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen, wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.
Ein Fahrradfahrer war mit einer plötzlich aus ihrer Hofeinfahrt herauslaufenden Frau zusammengestoßen. Die 82 Jahre alte Dame kam zu Fall und verletzte sich schwer. Für den Radfahrer war die Kollision mit ihr aufgrund der beschränkten örtlichen Sichtverhältnisse nicht zu vermeiden. Er war mit ca. 10 bis 15 km/h auch nicht gerast. Die Frage war allein, ob er deshalb schuldhaft oder fahrlässig gehandelt hatte, weil der Unfall auf einem Gehweg geschehen war, wo das Radfahren grundsätzlich nur Kindern bis zu zehn Jahren erlaubt ist.
In den ersten beiden Instanzen wurde der Angeklagte verurteilt. Die Revision vor dem Oberlandesgericht führte dann aber zum Freispruch. Der Radfahrer sei zwar – so die Richter – objektiv nicht berechtigt gewesen, auf dem Gehweg mit dem Rad zu fahren. Sein Irrtum, dort fahren zu dürfen, könne ihm aber nicht vorgeworfen werden. Verkehrsbeschilderungen müssten so gestaltet sein, dass Sinn und Tragweite der getroffenen Regelung durch einen beiläufigen Blick erkennbar seien, ohne nähere Überlegungen hierüber anstellen zu müssen.
Diesen Anforderungen sei die irreführende Beschilderung vor Ort nicht gerecht geworden; dem Angeklagten sei daher kein Schuldvorwurf zu machen. Er sei nur etwa 200 Meter vor der Ortschaft durch eine Schilderkombination aus dem Gefahrzeichen Radfahrer kreuzen und dem darunter angebrachten Hinweisschild Radwanderweg auf den links neben der Straße verlaufenden späteren Unfallweg geleitet worden. Bei dieser Beschilderung sei der Irrtum, den bei gleichem Aussehen plötzlich als Gehweg weitergeführten Weg auch innerorts befahren zu dürfen, naheliegend gewesen. Es gebe dort auch kein klarstellendes Verkehrszeichen nur Fußgänger.
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