Wenn eine Eintragung über eine Alkoholfahrt im Verkehrszentralregister gelöscht ist, dann hat sich der Betroffene im Sinne der Verkehrssicherheit bewährt. Der Eintrag kann daher nicht später wieder für eine Beurteilung herangezogen werden. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Juni 2010 (AZ: 10 B 10545/10) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Bei einem Autofahrer war im Mai 2009 ein Blutalkoholwert von 0,63 Promille gemessen worden. Bei einer früheren Kontrolle im Januar 2007 waren schon einmal 0,77 Promille festgestellt worden. Der daraus resultierende Eintrag im Verkehrszentralregister wurde jedoch zwei Jahre später gelöscht. Dennoch ordnete die Verkehrsbehörde eine MPU an. Das Gutachten ging von einer wiederholten Alkoholfahrt aus. Dagegen wehrte sich der Betroffene, da ja der erste Eintrag bereits gelöscht worden sei.
Mit Erfolg. Entgegen der Rechtsansicht des Gerichts der ersten Instanz habe sich der Antragsteller nämlich nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten vermag die Eignungsfrage nicht zu klären, da es von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen sei. Bei der Untersuchung hätte der erste Verstoß unberücksichtigt bleiben müssen. Sei eine Bußgeldentscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit getilgt worden, dürfe die Tat dem Antragsteller nicht mehr vorgehalten werden. Er habe sich im Sinne der Verkehrssicherheit bewährt. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse den Beweis erbringen, dass ein Fahrer ungeeignet sei zum Führen eines Fahrzeugs. Im vorliegenden Fall komme daher ein Führerscheinentzug auf der Grundlage dieses Gutachtens nicht in Betracht.
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