Trägt ein Radfahrer keinen Fahrradhelm, trifft ihn bei einem Unfall kein Mitverschulden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er sich als sportlich ambitionierter Fahrer besonderen Risiken aussetzt oder wenn er aufgrund seiner körperlichen Verfassung besonders gefährdet ist. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 9. Oktober 2007 (AZ: 4 U 80/07) hervor, auf das die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweisen.
Ein 48-Jähriger fuhr mit seinem Fahrrad gegen eine gerade geöffnete Autotür. Er stürzte und fiel auf den Hinterkopf. Da er keinen Helm trug, erlitt er schwere Hirnverletzungen. Er wollte daraufhin feststellen lassen, dass der Aussteigende und seine Versicherung alle Schäden tragen müssten. Diese waren der Meinung, den Radfahrer treffe ein Mitverschulden, da er keinen Radhelm getragen habe.
Ein solches Mitverschulden lehnten die Richter ab. Der Unfall habe sich allein durch das Öffnen der Fahrertür ereignet. Es gebe auch kein generelles Mitverschulden, wenn ein Radfahrer keinen Helm trage. Der Gesetzgeber habe für den Straßenverkehr zahlreiche Gesetze zum Schutz der Verkehrsteilnehmer erlassen, bewusst aber die Helmpflicht nur für Krafträder vorgeschrieben. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Akzeptanz des Helmes nur bei 6 Prozent liege, bei Kindern bei 41 Prozent. Dies zeige, dass die mit dem Radfahren verbundenen Gefahren im Allgemeinen beherrschbar sind. Eine Helmpflicht bestehe nur für sportlich ambitionierte Radfahrer auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen, wenn sie sich besonderen Risiken aussetzten. Und wenn in der Person des Radfahrers Gründe vorlägen, die ihn besonders gefährdeten, zum Beispiel weil er im Umgang mit dem Rad unerfahren sei.
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