Wenn ein Fahrzeug durch eine von selbst herabfallende Zapfpistole beschädigt wird, haftet der Tankstellenbetreiber. Darauf machen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam und verweisen dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts München vom 16. November 2006 (Aktenzeichen: 272 C 24950/06).
Ein Autofahrer fuhr an einer Tankstelle nach dem Tankvorgang an einer Zapfsäule vorbei. Dabei löste sich die Zapfpistole aus der Halterung, fiel gegen den linken Kotflügel und verursachte einige Schäden.
Zwei Tage zuvor hatte eine Firma für den Betreiber der Tankstelle Wartungsarbeiten an den Zapfsäulen durchgeführt. Der Tankstellenpächter war der Meinung, dass die Ursache des Herabfallens der Zapfpistole offensichtlich eine fehlerhafte Wartung gewesen sei und dass er deshalb für den Schaden nicht hafte, sondern die Wartungsfirma dem Autofahrer den Schaden zahlen müsse.
Dies sah das Amtsgericht anders. Der Betreiber der Tankstelle habe eine allgemeine Nichtschädigungspflicht gegenüber seinem Kunden. Und diese Pflicht endete nicht mit der Bezahlung der Tankrechnung, sondern erst dann, als der Autofahrer mit seinem Fahrzeug das Tankstellengelände verlassen hatte.
©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein