Recht: Schadensersatz trotz abgefahrener Reifen

Verursacht jemand wegen abgefahrener Reifen einen Unfall, erhält er nur dann keinen Schadensersatz, wenn er von der zu geringen Profiltiefe wusste. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Auto zwei Monate vorher noch in einer Werkstatt war. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 25. April 2006 (Aktenzeichen: 9 U 175/05) liegt dann keine grobe Fahrlässigkeit vor, wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Auf winterglatter Straße kam der Kläger mit seinem Auto ins Schleudern und prallte gegen einen Erdwall. Die Polizei stellte an dem Fahrzeug am linken hinteren Reifen eine Profiltiefe von 0,7 bis 1,1 mm und hinten rechts eine Tiefe von 0,5 bis 0,9 mm fest. Da die gesetzliche Mindestprofiltiefe bei 1,6 mm liegt, weigerte sich die Versicherung, den Schaden zu ersetzen und begründete dies mit der Feststellung, der Autofahrer habe den Unfall grob fahrlässig verschuldet.

Zu Unrecht, wie das Gericht feststellte. Dem Fahrer könne grobe Fahrlässigkeit nicht vorgeworfen werden, da er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht grob missachtet habe. Dass er die Profiltiefe nicht geprüft hatte, sei ihm nicht vorzuwerfen. Der Kläger hatte etwa zwei Monate vor dem Unfall die Reifen in einer Werkstatt montieren lassen. Er habe damit davon ausgehen dürfen, dass er auf die zu geringe Profiltiefe hingewiesen worden wäre. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er gebrauchte Winterreifen montieren ließ und der Reifenwechsel in Schweden durchgeführt wurde.

© Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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