Recht: Kein Fahrverbot bei übersehbarem Verkehrszeichen

Von der Verhängung eines Fahrverbots kann abgesehen werden, wenn der einzige Hinweis auf den Beginn einer 30-km/h-Zone leicht übersehen werden kann. Auf diesen Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 08. Juni 2006 (Aktenzeichen: 2965 Js.Owi 5308/05 – 54 OWi) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Der Betroffene darf aber keine Eintragungen in Flensburg haben.

Der Betroffene fuhr auf einer Straße die erst in ihrem weiteren Verlauf eine 30-km/h-Zone wurde. Den einzigen Hinweis darauf hatte er übersehen. 200 Meter weiter wurde er mit 68 km/h geblitzt. Gegen ihn wurde ein Bußgeldbescheid in Höhe von 100 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat erlassen. Bis dahin hatte er keine Eintragungen im Verkehrszentralregister.

Nach Einspruch des Betroffenen setzte das Amtsgericht ein Bußgeld von 300 Euro fest und hob das Fahrverbot auf. Es fehle an der »groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers«, die ein Fahrverbot gerechtfertigt hätte. Bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts von über 30 km/h gebe es zwar ein Regelfahrverbot, jedoch sei zu seinen Gunsten zu bedenken, dass es lediglich einen einzigen Hinweis auf die 30-km/h-Zone gegeben hätte, der leicht übersehen werden könne. Zudem habe er bisher keine Eintragungen in Flensburg gehabt.

© Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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