Wer während einer Autofahrt sein Mobiltelefon lediglich in die Hand nimmt, um es woanders hinzulegen, handelt nicht ordnungswidrig. Mit dem Beschluss markierte das Oberlandesgericht (OLG) Köln vom 23. August 2005 (Aktenzeichen: 83 Ss-Owi 19/05) einen feinen Unterschied zwischen echtem Telefonieren und normalem Anfassen des Geräts, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Wegen des vermeintlichen Benutzens eines Mobiltelefons während einer Autofahrt sollte der Betroffene eine Geldbuße von 40 Euro zahlen und einen Punkt in Flensburg bekommen. Dagegen wehrte er sich und gab an, das Handy lediglich von dem linken Ablagefach auf die Mittelkonsole gelegt zu haben, da es gerappelt habe. Die erste Instanz beließ es aber bei der Geldbuße mit der Begründung, die entsprechende Vorschrift sei streng auszulegen, da man sich bei einer Fahrt nicht ablenken lassen soll. Jegliches Benutzen eines Handys sei ordnungswidrig.
Die OLG-Richter stellten nun klar, dass dies zu weit gehe. Eine »Benutzung« sei der echte Gebrauch der Funktionen des Handys, wie das Telefonieren oder das Verschicken von sms-Nachrichten. Das bloße in die Hand nehmen, um es woanders hinzulegen, sei von der entsprechenden Vorschrift der Straßenverkehrsordnung nicht erfasst.
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