Verwaltungsgericht: Nicht jeder Rausch führt zum ¯Idiotentest®

Nicht jeder Alkohol-Exzess kann von der zuständigen Behörde herangezogen werden, um vom Betroffenen eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) einzufordern. Es muss vielmehr konkrete Hinweise dafür geben, dass der Führerscheininhaber Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr nicht sicher voneinander trennen kann. Dies entschied das Verwaltungsgericht Augsburg in einem Beschluss, den die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilt haben.

Anlass für den Rausch war eine schwere Ehekrise der Betroffenen, sie musste sogar ins Krankenhaus eingeliefert werden. Aus der Tatsache, dass die Frau kaum Ausfallerscheinungen zeigte, schloss die Behörde, bei ihr liege regelmäßiger Alkoholmissbrauch vor. Wenn sie nicht zur MPU (¯Idiotentest®) komme, werde ihr Führerschein eingezogen. So geschah es denn auch, da die Frau sich weigerte.

Das Gericht erklärte die Maßnahme für rechtswidrig. Es gebe keine Hinweise, dass die Frau Trinken und Fahren nicht auseinander halten könne, meinten die Richter. Weder sei sie Berufskraftfahrerin und damit in der Gefahr eines ¯Dauerkonflikts® zwischen Alkohol und Steuer, noch sei sie zuvor einschlägig durch ein Alkohol-Delikt aufgefallen und dann rückfällig geworden. Vielmehr habe eine häusliche Konfliktsituation vorgelegen, die zu einer emotionalen Ausnahmelage geführt habe. Eine Verbindung mit der Teilnahme am Straßenverkehr habe nie bestanden, und die Betroffene habe ihre Alkoholproblematik überwunden. Damit dürfe sie ihren Führerschein behalten.

Verwaltungsgericht Augsburg
Beschluss vom 9. März 2005
Aktenzeichen: Au 3 S 05.167

¸ Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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