Durch Autoradio kurz abgelenkt – keine grobe Fahrlässigkeit

Ein Autofahrer handelt nicht grob fahrlässig, wenn er beim Bedienen des Autoradios kurz unaufmerksam ist und dabei einen Unfall verursacht. Seine Vollkasko-Versicherung müsse für die entstandenen Schäden einstehen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg. Das Urteil wurde von den Verkehrsrechts-Anwälten im Deutschen Anwaltverein (DAV) veröffentlicht.

Im zu Grunde liegenden Fall war ein Mann während der Suche nach dem passenden Sender auf eine Verkehrsinsel aufgefahren, die sich in der Straßenmitte befand. Seine Kasko-Versicherung weigerte sich, die Kosten zu übernehmen und argumentierte, sie sei wegen einer groben Unachtsamkeit des Versicherten von ihrer Leistungspflicht befreit.

Das OLG Nürnberg war anderer Meinung und gab dem klagenden Autofahrer Recht: Eine vorübergehende Unaufmerksamkeit wie beispielsweise die kurzfristige Ablenkung durch das Bedienen des Radios könne nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ansonsten würde die Vollkasko-Versicherung ihren Sinn und Zweck verlieren, hieß es in dem Urteil. Es habe sich hier um einen fahrlässig begangenen Fahrfehler gehandelt, wie er nahezu alltäglich vorkomme. Für eine gesteigerte Gefahrenlage, in der das Bedienen des Autoradios als unverständliche Sorglosigkeit anzusehen wäre, gebe es keine Anhaltspunkte. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt sei damit nicht in ungewöhnlich hohem Maß verletzt worden.

Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil vom 25. April 2005
Aktenzeichen: 8 U 4033/04

¸ Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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