Erweist sich ein Gebrauchtwagen nach dem Verkauf als mangelhaft, geht es in der Haftungsfrage häufig um die Frage, ob der Verkäufer über den Schaden Bescheid wusste. Ist dies nicht der Fall und kann man ihm seine Unkenntnis auch nicht vorwerfen, geht eine Klage des Käufers ins Leere, wie ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken zeigt. Die Entscheidung wurde von den Verkehrsrechts-Anwälten im Deutschen Anwaltverein (DAV) veröffentlicht.
In dem Fall hatte ein Autohaus von einer Kundin deren Gebrauchtwagen übernommen. Im Kaufvertragsformular, das die Firma nutzte, war bei den Beschaffenheitsangaben die Differenzierung ¯unfallfrei® und ¯unfallfrei Vorbesitzer® enthalten. Die Verkäuferin hatte ¯unfallfrei® angekreuzt. Tatsächlich hatte der Wagen aber einen Unfall erlitten und war mit erheblichem Aufwand instand gesetzt worden. Das Autohaus argumentierte nun, die Verkäufern habe versichert, der Wagen sei ¯generell unfallfrei®, und wollte den Vertrag rückabwickeln.
Beim Amtsgericht ebenso wie in der Berufungsinstanz beim Landgericht Saarbrücken blieb die Klage erfolglos. In dem Urteil hieß es, eine Beschaffenheitsvereinbarung über die generelle Unfallfreiheit des Autos sei nicht zu Stande gekommen: Eine Aufteilung in zwei Zeiträume, wie sie die klagende Autofirma in ihrem Formular vorgenommen habe, sei schon begrifflich nicht möglich.
Weiter argumentierte das Gericht, die Beklagte habe nachgewiesen, dass ihr von einem Unfall während ihrer Besitzzeit nichts bekannt sei. Und ob das Auto unter einem Vorbesitzer eine Kollision hatte, wisse sie nicht und hätte dies mangels entsprechender Hinweise beim Verkauf des Autos auch nicht wissen müssen.
Mit anwaltlicher Hilfe kann man seine Chancen in einem Prozess feststellen lassen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.
Landgericht Saarbrücken
Urteil vom 29. Juli 2004
Aktenzeichen: 2 S 21/04
¸ Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein