Eine überlange Verfahrensdauer kann dazu führen, dass ein Fahrverbot verkürzt werden muss. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Beschluss festgestellt, den die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein – DAV) veröffentlicht haben.
Grundlage der Entscheidung war ein Fall, in dem ein Autofahrer erst mehr als zwei Jahre nach seiner massiven Tempo-Überschreitung zu einer Geldbuße von 250 Euro sowie zu einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt worden war. Die lange Verfahrensdauer lag darin begründet, dass der Mann in einem ersten Prozess noch ohne Fahrverbot davon gekommen war, was die Staatsanwaltschaft mit einer Rechtsbeschwerde erfolgreich angefochten hatte. Gegen das zweite Urteil wandte sich nun der Betroffene – ebenfalls mit einer Rechtsbeschwerde.
Er konnte einen Teilerfolg verbuchen: Das Bayerische Oberste Landesgericht halbierte das verhängte Fahrverbot mit dem Argument, die Sanktion sei als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht. Nach einem Zeitablauf von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und Urteil könne der erzieherische Sinn und Zweck des Fahrverbots in Frage gestellt sein.
Ganz ohne Fahrverbot wollten die Münchner Richter den verurteilten Raser jedoch nicht davon kommen lassen: Ein völliger Verzicht auf diese Sanktion laufe auf eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung schwerer Verkehrsverstöße mit leichteren Fällen hinaus, lautete das Hauptargument. Von daher sei die Ermäßigung von zwei Monaten auf einen Monat angemessen. Die Geldbuße von 250 Euro blieb bestehen.
©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein