Eine auf der Fahrbahn sitzende Taube rechtfertigt kein riskantes Bremsmanöver. Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht Solingen in einem Urteil das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein – DAV) veröffentlicht haben. Ähnlich haben Oberlandesgerichte entschieden in Fällen, in denen ein Igel, eine Katze oder eine Wildente auf der Fahrbahn Anlass für ein Bremsmanöver mit Unfallfolge waren.
In dem Solinger Fall war eine Autofahrerin an einer Kreuzung losgefahren, nachdem die Ampel auf Grün umgesprungen war. Unmittelbar danach hatte sie jedoch abrupt gebremst, um eine auf der Straße sitzende Taube nicht zu überrollen. Eine nachfolgende Fahrerin konnte nicht mehr stoppen und fuhr auf ihre Vorderfrau auf.
Das Gericht bürdete dieser Fahrerin zwar den überwiegenden Verschuldensanteil auf, weil sie den notwendigen Sicherheitsabstand missachtet habe und nicht bremsbereit gewesen sei. Allerdings müsse ihre tierliebende Kontrahentin mithaften. In dem Urteil hieß es, eine Taube auf der Straße stelle in Anbetracht der höheren Sachschäden und sogar Gefährdung von Menschen keinen zwingenden Grund für ein Bremsen dar. Den Mithaftungsanteil bezifferte das Gericht auf 25 Prozent.
Amtsgericht SolingenUrteil vom 17. Juli 2003 Aktenzeichen: 10 C 49/03
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