KÜS: Liberalisierung des § 21 StVZO für die Sachverständigen­organisation KÜS ein Zugewinn

Die Prüfungen zum § 21 StVZO sind sehr umfangreich. Quelle: KÜS

Neue berufliche Heimat auch für amtlich anerkannte Sachverständige

Anwendersoftware mit vollem Funktionsumfang bereits vorhanden

Losheim am See, 10.09.2019 – Im Frühjahr des Jahres 2019 war es soweit, der § 21 wurde liberalisiert. In der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) regelt er die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge. Mit der Entscheidung des Bundesrates sind jetzt auch vom Kraftfahrt-Bundesamt für das Gesamtfahrzeug benannte Technische Dienste berechtigt, die erforderlichen Gutachten durchzuführen. Diese Tätigkeit war bisher einzig der Technischen Prüfstelle und dort dem amtlich anerkannten Sachverständigen vorbehalten. Die KÜS erweitert nun über die KÜS Technik GmbH, den Technischen Dienst der KÜS, ihr Dienstleistungsangebot.

Mit der Neueinführung des europäischen Einzelgenehmigungsverfahrens bereits vor 10 Jahren hat die KÜS für sich erkannt, die bis dahin der Technischen Prüfstelle vorbehaltene Tätigkeit im Rahmen des § 21 StVZO für sich zu ermöglichen. Vorhanden waren bereits Erfahrungen im Bereich Typgenehmigungen, über internationale Einzelgenehmigungsverfahren für Fahrzeuge aber auch für bereits im Markt befindliche Fahrzeuge. „Viele Gespräche mit wichtigen Entscheidern brachten früh Klarheit, dass die Liberalisierung des § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung letztendlich nur über eine europäische Regelung, also über die Technische Prüfstelle, zu erreichen war. Die KÜS gründete somit bereits 2010 ihren Technischen Dienst und baute ihn konsequent auf “, so Peter Schuler, Bundesgeschäftsführer der KÜS. Mit der Gründung des Technischen Dienstes war somit der Grundstein für die kommende Erlaubnis der Durchführung von Begutachtungen nach § 21 der StVZO gelegt. Seit März 2019 ist, autorisiert vom nationalen Recht, im Bereich des § 21 der Technische Dienst jetzt in seiner Tätigkeit der Technischen Prüfstelle gleichgestellt.

Die KÜS kann damit ihr Geschäftsfeld merklich ausbauen. Amtlich anerkannte Sachverständige können jetzt bei der Überwachungsorganisation als Prüfingenieur und beim Technischen Dienst als Zeichnungsberechtigte für den § 21 der StVZO tätig sein. Damit haben sie jetzt die Möglichkeit, sich auf freiberuflicher Basis bei der KÜS neu zu orientieren. Natürlich haben auch die eigenen langjährigen Sachverständigen die Möglichkeit, sich im Technischen Dienst weiter zu qualifizieren.

Die neue Dienstleistung soll flächendeckend in allen Bundesländern angeboten werden. Es ist jedoch nicht notwendig, dass jeder Sachverständige der KÜS die erforderliche Ausbildung zum Zeichnungsberechtigten durchläuft. Die Erfüllung beider Tätigkeiten bringt einen erhöhten Einsatz vor allem an Zeit mit sich. Wer also bei den amtlichen Fahrzeugprüfungen in einem festen Zeitplan eingebunden ist, sollte wissen, dass die zusätzlich angestrebte Tätigkeit als Zeichnungsberechtigter im Bereich des § 21 StVZO einen ebenfalls umfangreichen Arbeitsinhalt hat. Es ist daher in jedem Fall für den Sachverständigen eine Überlegung wert, Schwerpunkte zu setzen.

Als mit entscheidender Faktor für die erfolgreiche Aufnahme der Tätigkeit der KÜS-Zeichnungsberechtigten nach § 21 StVZO im Technischen Dienst der KÜS kann auch die Tatsache angesehen werden, dass in der hauseigenen Arbeitssoftware KE bereits alle notwendigen Anwendungen für die Erstellung der Gutachten vorhanden sind, und dies qualitätsgesichert. Seit Jahren hat die Software der KÜS einen hohen Stellenwert in der Branche und wird viel beachtet. Bereits heute ist es schon möglich, dass die Zulassungsbehörden die erstellten Gutachten nach § 21 StVZO direkt im eigenen Rechenzentrum der KÜS abrufen können.

„Hervorzuheben ist, dass die KÜS jetzt auch amtlich anerkannten Sachverständigen eine berufliche Heimat bieten kann, mit allen Vorteilen einer starken Sachverständigen- und Kfz-Prüforganisation. Dabei überzeugt meiner Meinung nach unter anderem die Tatsache, dass wir bereits über eine sehr gute Anwendersoftware verfügen. Eine weitestgehende Gleichstellung der freiberuflich tätigen Sachverständigen der KÜS mit den Kollegen aus den Angestelltenorganisationen ist gegeben“, so der Bundesgeschäftsführer der KÜS, Peter Schuler.

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