KÜS: Kleine Erinnerung zum Thema Winterreifen

Das Schneechaos im Süden unseres Landes hat uns deutlich daran erinnert, dass immer noch Winter ist. Auch auf den Straßen herrschte das Chaos, nicht selten verdeutlicht durch Fahrzeuge, die mit Sommerreifen unterwegs waren. Klar ist, dass der ganz überwiegende Teil der Autos mit Winterreifen bestückt ist. Aber was viele nicht bedenken: Auch ohne Schnee auf dem Asphalt hat der Winterreifen seine klare Berechtigung. Denn Winterreifen haben spezielle Eigenschaften für die kalte Jahreszeit. Ihr Profil und die Gummimischungen sind auf den Winter abgestimmt, sie haben auf der Straße mehr Grip und der Bremsweg ist bei glatten Straßen kürzer als bei Sommerreifen. Die KÜS möchte jedoch noch einmal an die Fakten rund um die Nutzung von Winterreifen erinnern.

Zunächst einmal das Thema Sanktionen. Verstöße gegen die Winterreifenpflicht sind mit Bußgeld belegt. Ohne Winterreifen bei winterlichen Wetterbedingungen unterwegs kostet 60 Euro und einen der berühmten Flensburger Punkte, die Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer 80 Euro und einen Punkt, deren in Gefahr bringen 100 Euro und einen Punkt und wenn es gekracht hat, sind 120 Euro und ein Punkt fällig. Man muss das Auto nicht unbedingt selber fahren, auch der Halter kann belangt werden. Wenn er erlaubt, dass das Fahrzeug ohne erforderliche Bereifung gefahren wird, kann ihn das 75 Euro und einen Punkt in der Verkehrssünderkartei kosten.

Kritisch wird die Situation bei einem Unfall. Die Haftpflichtversicherung kommt für den Fremdschaden auf, behält sich aber vor, den nicht regelkonform bereiften Versicherungsnehmer an den Kosten zu beteiligen. Dies kann auch für Schäden am eigenen Fahrzeug gelten.

Informationsbedürfnis herrscht immer noch beim Thema der Kennzeichnung von Winterreifen. Die Markierung M+S sagt nichts über die Eignung für den Winter aus und kann von jedem Hersteller benutzt werden. Bestandspflicht besteht jedoch für so gekennzeichnete Reifen bis zum 1. Januar 2024, wenn sie vor 2018 produziert wurden. Als Winterreifen gelten diejenigen, die mit Produktionsdatum ab 1. Januar 2018 mit dem Alpine-Symbol (Bergspitze und Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Dies gilt auch für Ganzjahresreifen.
Die vom Gesetzgeber geforderte Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern sieht die KÜS als eher kritisch an für die Verkehrssicherheit und empfiehlt stattdessen mindestens vier Millimeter für Winterreifen.

In Deutschland gilt die Winterreifenpflicht nur für Kraftfahrzeuge, nicht aber für Anhänger. Die KÜS empfiehlt jedoch, bei Nutzung im Winter etwa auch Caravans oder Gespanne mit Winterreifen auszurüsten.

Die KÜS möchte auch mitten im Winter an die richtige Bereifung erinnern und für die Autofahrer die nötigen Informationen bereithalten.

Bei Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar; vielen Dank!

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