KÜS: Augen auf beim Nachrüsten von Tagfahrlicht

Unbedingt Kennzeichnung als bauartgenehmigtes Teil beachten

Die Mängelliste der von der KÜS durchgeführten Hauptuntersuchungen sieht nach wie vor Probleme mit der Beleuchtungsanlage der Fahrzeuge an der Spitze. Die Gründe hierfür liegen nicht zuletzt in den für die Nachrüstung der Lichtanlage benutzten Teilen und deren fehlerhafter Montage. Tagfahrlicht ist derzeit en vogue, doch nur wenige Hersteller bieten es in der Erstausstattung an. Der Nachrüstmarkt boomt also – leider mit ebenso viel Schatten wie Licht.

Das zu späte Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer ist nachweislich ein Grund für viele Verkehrsunfälle. Daher wird seit Jahren über das Fahren mit Abblendlicht diskutiert. Ein nicht unerhebliches Argument dagegen ist der erhöhte Spritverbrauch durch den Generatorbetrieb auch bei der Fahrt am Tage. Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat hier einen durchschnittlichen Mehrverbrauch von 0,2 Liter pro gefahrene 100 Kilometer ermittelt.
Die Alternative zum Abblendlicht am Tage sind so genannte Tagfahrleuchten, die von einigen wenigen Herstellern bereits in der Erstausstattung angeboten werden.

Die EU-Kommission hat für den generellen Einsatz von Tagfahrleuchten bereits die Weichen gestellt. Die Richtlinie sieht vor, dass ab Februar 2011 alle neu auf den Markt kommenden Modelle im PKW- und Kleintransporterbereich Tagfahrleuchten haben müssen. Ab dem August 2012 gilt dies dann für alle neuen Nutzfahrzeuge.

Die Tagfahrleuchten im Nachrüstbausatz erfreuen sich momentan einer ganz besonders großen Nachfrage. Dabei kann man unterstellen, dass hier eher die individuelle Gestaltung des Fahrzeuges als die Verkehrssicherheit im Vordergrund steht. Hier gibt es, ähnlich wie beim nachrüstbaren Xenon-Licht, bei den einschlägigen Händlern, vor allem im Internet, alles was das Herz begehrt. Und genau wie bei Xenon wird dabei ohne Rücksicht auf die korrekte Verwendung im Straßenverkehr alles gekauft und verbaut.

Die KÜS empfiehlt, einige wichtige Dinge bei der Nachrüstung von Tagfahrlicht unbedingt zu beachten.
Lichttechnische Anlagen sind so genannte bauartgenehmigungspflichtige Teile und sind mit einem Genehmigungszeichen, ein großes E mit kleiner Ziffer daneben im Kreis, gekennzeichnet. Veränderungen dieser Anlagen, etwa die Verwendung eines anderen Leuchtmittels, sind nicht zulässig.
Tagfahrleuchten dürfen nur alleine betrieben werden oder mit dem Standlicht eingeschaltet sein, nicht aber mit dem Abblendlicht. Die derzeit einzige Ausnahme bilden Fahrzeuge von Audi. Hier wird das Tagfahrlicht, das normal 100 % Leuchtkraft bietet, bei eingeschaltetem Abblendlicht auf Standlichtniveau heruntergedimmt. Es gilt rechtlich dann auch als solches.

Ein wichtiger Punkt bei der Nachrüstung mit Tagfahrlicht ist die Anbringung am Fahrzeug. Mindestens 250 mm, höchstens aber 1.500 mm über dem Boden dürfen die Leuchten angebracht sein. Der Außenrand der Leuchtfläche darf nicht mehr als 400 mm vom Außenrand des Fahrzeuges entfernt sein. Die Innenränder müssen mindestens 600 mm Abstand voneinander haben. Dieser darf auf 400 mm verringert werden, wenn die Gesamtbreite des Fahrzeuges kleiner als 1.300 mm beträgt.

Ein Nichtbeachten dieser Vorschriften bei der Nachrüstung mit Tagfahrleuchten endet bei der Hauptuntersuchung mit der Bewertung „Erheblicher Mangel“. Eine Plakette wird dann nicht erteilt. Auch im Falle eines Verkehrsunfalls könnte eine nicht genehmigte Nachrüstung mit Tagfahrlicht möglicherweise Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der Situation haben.
Die Prüfingenieure der KÜS geben zu allen Fragen rund um die Nachrüstung mit Beleuchtungsanlagen am Kraftfahrzeug kompetent Auskunft und ersparen so den Fahrzeughaltern Kosten und Ärger.
Den KÜS-Partner in Ihrer Nähe finden Sie unter www.kues.de.


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