Klare Bestimmungen für Scheibenschäden und deren Behebung
In einem immer dichter und schneller werdenden Straßenverkehr ist es von großer Wichtigkeit, dass man nach allen Seiten freie Sicht hat. Der Gesetzgeber schreibt in Sachen Folienbeklebung der Scheiben, aber auch Beschädigungen und deren Reparaturen die Vorgehensweise klar vor. Die KÜS informiert hierzu.
Der Gesetzgeber schreibt in Sachen Sicht durch die Frontscheibe einige Dinge zwingend vor. Die geforderte Lichtdurchlässigkeit der Windschutzscheibe beträgt 70 Prozent, laut der neuesten Version der Richtlinie ECE-R43. Hier sollte man wissen, dass es keine Tönungsfolie auf dem Markt gibt, die dies nachweislich noch zulässt. Im Klartext: Das Aufbringen einer gefärbten Folie auf die Windschutzscheibe ist verboten. Gleiches gilt für die vorderen Seitenscheiben. Bei den hinteren Seitenscheiben und der Heckscheibe dürfen nur bauartgenehmigte Folien verwendet werden. Diese sind besonders gekennzeichnet, das nationale Kennzeichen ist eine Wellenlinie, das europäische ECE-Zeichen. Folienstücke am oberen Rand der Scheibe, sogenannte Blendschutzstreifen, sind in ihrer Größe und Anbringung klar definiert. Die Streifen oder Aufkleber dürfen weder in den direkten Sichtbereich hineinragen noch eine Größe von 0,1 m2 überschreiten. Ein Beispiel: Bei einer 1,19 m breiten Frontscheibe darf bei einem rechteckigen Verlauf die Länge des Blendschutzstreifens nicht größer als 8,4 cm sein.
Auch in Sachen Beschädigungen an der Windschutzscheibe, etwa durch aufgeschleuderte Steine, und für deren Reparatur gibt es klare gesetzliche Richtlinien. Es existieren mittlerweile gute Reparaturverfahren für Verbundgläser von Windschutzscheiben, die den ursprünglichen Zustand weitgehend wiederherstellen können. Die Durchsicht durch die reparierte Stelle muss allerdings klar, lichtdurchlässig und möglichst verzerrungsfrei sein.
Bei solchen Reparaturen sind außerdem einige Dinge zu beachten. Es dürfen nur Schäden an der Scheibenaußenfläche repariert werden. Die Innenscheibe und die Kunststofffolie dürfen keinerlei Beschädigungen aufweisen. Die Reparatur muss möglichst bald nach Schadenseintritt durchgeführt werden, damit keine Feuchtigkeit und kein Schmutz in die Schadensstelle eindringen kann. Der eventuell entstandene Krater an der Einschlagstelle darf nicht größer als 5 mm sein.
Von der Einschlagstelle radial ausgehende Sprünge dürfen weder im Scheibengummi enden, noch größer als 50 mm sein. Reparaturen im sogenannten Fernsichtfeld sind nicht zulässig! Das Fernsichtfeld ist ein 29 cm breiter Streifen (etwa DIN-A4-Format quer) mittig zum Lenkrad nach oben und unten soweit das Wischerblatt reicht.
Gänzlich verboten ist übrigens die bei Tuning-Freunden immer beliebter werdende Gravur aller Scheiben am Fahrzeug. Hier wird die Struktur des Glases geschwächt und dies stellt eine Gefahr im Falle etwa eines Crashs dar. Eine Gravur der Scheibe ist ein unerlaubter Eingriff in die Bauartgenehmigung.
Die KÜS empfiehlt, Scheibenreparaturen nur in autorisierten Fachbetrieben und Werkstätten des Kfz-Handwerkes ausführen zu lassen.