Das Oberlandesgericht Naumburg hat am 6. Mai 2024 (AZ: 1 ORs 38/24) entschieden, dass auch Fußgänger mit Einkaufswagen unter die Regelungen der Unfallflucht fallen können. Dies betrifft Fälle, in denen typische Gefahren des Verkehrs auf Parkplätzen auftreten, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Einkaufswagen als Unfallverursacher
In diesem Fall rollte ein vom Angeklagten kurz losgelassener Einkaufswagen auf einem abschüssigen Supermarktparkplatz gegen ein anderes Fahrzeug und verursachte sichtbare Schäden. Der Angeklagte ging jedoch vom Unfallort fort, ohne seine Daten zu hinterlassen. Er wurde deshalb wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt.
Unfallflucht auf Parkplatz auch ohne Fahrzeugbewegung möglich
Das OLG Naumburg bestätigte die Verurteilung des Angeklagten wegen Unfallflucht. Es stellte fest, dass auch Unfälle, die nicht mit dem Führen eines Fahrzeugs zusammenhängen, unter den Schutzzweck des § 142 StGB fallen können. Voraussetzung ist ein straßenverkehrsspezifischer Zusammenhang. Dieser sei gegeben, wenn sich ein Fußgänger auf einem Supermarktparkplatz im Bereich der abgestellten Fahrzeuge bewegt und dabei mit einem Einkaufswagen einen Schaden verursacht.