Recht: Schwer zugängliche Garageneinfahrt

Garagenbesitzer haben keinen Rechtsanspruch auf bequemes Einparken.

Das musste der Eigentümer eines Hintergrundstücks vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken anerkennen. Der Mann hatte geklagt, weil der Besitzer des Vordergrundstücks die Zufahrt umgebaut und so die Zufahrt zum hinteren Garagenhof erschwert hatte. Ein Geh- und Fahrtrecht war im Grundbuch eingetragen.

In dem verhandelten Fall ging es um zwei neue Stellplätze auf dem vorderen Grundstück, die den Hinterlieger zwangen, teilweise rückwärts in seine Garage einzufahren. Das Gericht sah darin allerdings keine Einschränkung des Nutzungsrechts: Die verbleibende Fahrtbreite sei ausreichend gewesen und der Bau der neuen Parkplätze rechtmäßig. (Az.: 7 U 150).

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