Recht: Nicht reparierte Vorschäden – Wegfall von Schadenersatz

Nach einem Verkehrsunfall erhält das Unfallopfer Schadensersatz. Allerdings sollte man auch nur die Schäden aus diesem Unfall geltend machen. Wer nicht reparierte Vorschäden aus einem anderen Unfall geltend macht, geht womöglich leer aus.

Wenn sich nach einem Verkehrsunfall herausstellt, dass nicht alle geltend gemachten Schäden an dem Fahrzeug auf den Unfall zurückzuführen sind, kann dies zum Verlust des gesamten Schadensersatzanspruchs führen. Davor warnt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Sie verweist auf eine Entscheidung des Landgerichts Frankenthal vom 9. Juni 2021 (AZ: 1 O 4/20).

Beim Ausparken stieß ein Mann leicht gegen das Heck des Wagens der späteren Klägerin. Ihre von einem Privatgutachter ermittelten Reparaturkosten in Höhe von ca. 5.000,00 € forderte die Frau nun von der KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellte zwar fest, dass manche der geltend gemachten Schäden plausibel waren. Allerdings gab es auch Kratzer in unterschiedlichen Richtungen, die nicht gleichzeitig bei einem Unfall entstehen könnten. Auch wurden Schäden in Bereichen geltend gemacht, in denen es überhaupt keinen Anstoß gegeben hatte. Der Sachverständige konnte somit sicher ausschließen, dass sämtliche Schäden auf diesen Unfall zurückzuführen sind.

Damit stand für das Gericht fest, dass die Folgen eines früheren Unfalls nicht – wie von der Frau behauptet – ordnungsgemäß repariert worden waren. Dies hatte für die Frau beachtliche Folgen: Weil das Gericht nicht sicher feststellen konnte, ob oder welche der Schäden zusätzlich bei dem späteren Unfall entstanden waren, musste die Versicherung gar nichts zahlen. Auch nicht den grundsätzlich plausiblen Teilschaden. Die Geschädigte ging damit leer aus.

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