Leser fragen – Experten antworten: Probefahrt bei Pkw-Privatverkauf

Ich habe mir ein neues Auto bestellt und meinen Gebrauchten zum Verkauf inseriert. Mehrere Interessenten haben sich bereits gemeldet, die das Auto aber vor dem Kauf Probe fahren wollen. Muss ich diesen eine Testfahrt gewähren?

Antwort von Johannes Kautenburger, KÜS: Aufgrund haftungsrechtlicher Fragen und der Gefahr von Diebstahl haben viele Verkaufswillige Bedenken, ihren Gebrauchtwagen fremden Personen zur Probefahrt zu überlassen. Doch Kaufinteressenten sind in der Regel auf eine Testfahrt angewiesen, wenn sie nicht die „Katze im Sack“ kaufen wollen. Für den Verkäufer heißt das im Umkehrschluss: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.

Die größte Sicherheit bietet Ihnen die persönliche Mitfahrt. Dabei können Sie zugleich den Interessenten unterstützen, falls sich dieser in ihrem Fahrzeug nicht sofort zurechtfindet und ihm zudem bei spontan aufkommenden Fragen direkt antworten. Vor allem aber bietet die Mitfahrt einen besseren Schutz vor Diebstahl. Professionelle Autodiebe arbeiten oft mit gefälschten Identitäten, weshalb die Vorlage von Führerschein und Personalausweis keine wirkliche Sicherheit bietet. Auch kann das Auto des Interessenten als „Pfand“ ein Trick sein, denn auch das kann gestohlen sein.

Ob Sie nun mitfahren oder nicht: Kaufinteressent und Verkäufer sollten in jedem Fall eine schriftliche Probefahrtvereinbarung abschließen, die klar festlegt, dass der Probefahrer für die im Rahmen der Testfahrt verursachten Schäden und Unfälle sowie für Verkehrsverstöße haftet. Solche Vereinbarungen stehen als Standardvordrucke im Internet zum Download bereit. Fahrzeugbesitzer und Kaufinteressent müssen beide unterschreiben. Der Zeitraum der Probefahrt muss eingetragen sein. Zudem sollte der Interessent seinen Personalausweis und Führerschein vorlegen und der Verkäufer diese abfotografieren.

Ist das Fahrzeug noch auf den Verkäufer angemeldet, sollte er im Vorfeld zudem mit seiner Versicherung klären, ob ein Haftpflichtschutz für eine Probefahrt besteht.

Kommt es während einer Probefahrt zu einem Schadenfall, muss der Fahrer laut Probefahrtvereinbarung die Kosten dafür übernehmen. Ist der Pkw vollkaskoversichert, wird der Schadensausgleich in der Regel nur die Selbstbeteiligung umfassen. Bei Haftpflichtversicherung muss der Probefahrer neben den Schäden am getesteten Fahrzeug außerdem die durch eine eventuelle Höherstufung entstehenden Zusatzkosten ausgleichen.

Das zum Verkauf stehende Auto muss für die Durchführung einer Probefahrt übrigens nicht zwingend vom Verkäufer angemeldet sein. Wer mit längeren Standzeiten rechnet, kann mit der Abmeldung Geld sparen. Privatkäufer haben dann alternativ die Möglichkeit, ein Kurzzeitkennzeichen für eine Probefahrt und für die Überführung zu beantragen. Dem Kaufinteressenten bürdet das allerdings als Aufwand „Papierkram“, den Besuch einer Zulassungsstelle sowie Gebühren auf. Professionelle Gebrauchtwagenankäufer nutzen statt eines Kurzzeitkennzeichens in der Regel das rote Kennzeichen, welches ihnen ebenfalls die legale Teilnahme am Straßenverkehr mit einem eigentlich abgemeldeten Fahrzeug erlaubt.

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