Recht: Touchscreen-Bedienung fällt unter „Handy-Verbot“

In dem verhandelten Fall hatte der Fahrer eines Tesla 3 während eines Regenschauers versucht, das Wischintervall des Scheibenwischers manuell zu verstellen. Das funktioniert bei diesem Modell nicht wie üblich über den Lenkradstock, sondern muss über ein Untermenü des Zentralbildschirms vorgenommen werden. In dem verhandelten Fall war der Fahrer dadurch längere Zeit vom Verkehrsgeschehen abgelenkt und fuhr in den Straßengraben, wo er Bäume und Straßenzeichen beschädigte.  

Gegen das in der ersten Instanz verhängte Fahrverbot von einem Monat legte er Beschwerde ein, die vom OLG jedoch abgelehnt wurde. Nach Ansicht der Richter stellt der Touchscreen ein elektronisches Gerät im Sinne von Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung („Handy-Verbot“) dar. Welchem Zweck die Nutzung folgt, ist dabei unerheblich. Die Bedienung sei nur gestattet, wenn diese mit einer nur kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden sei. (Az.: 1 Rb 36 Ss 832/19)

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