Recht: Autotür auf Parkplatz öffnen

Steigt ein Autofahrer auf einem Parkplatz aus seinem Wagen, muss er die Tür genauso vorsichtig und sorgfältig öffnen wie im fließenden Verkehr, warnt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Als die Fahrerin mit ihrem Wagen in eine schräg liegende Parktasche hineinfuhr, stieß sie mit der geöffneten Fahrertür des Fahrzeugs neben ihr zusammen.

Das Amtsgericht ging unter anderem aufgrund der widersprüchlichen Schilderungen der Beteiligten davon aus, dass sich der genaue Unfallhergang nicht mehr rekonstruieren lasse. Die Richter wiesen daher die Klage ab. Für die Beteiligten ergab sich daraus eine hälftige Haftung.

Das Landgericht Saarbrücken sah das anders (Entscheidung vom 2. November 2018, AZ: 13 S 70/18): Der Aussteigende habe nicht nur im fließenden Verkehr, sondern auch auf Parkplätzen die Pflicht, sich vor dem Türöffnen zu vergewissern, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer durch das Öffnen Schaden nehme.

Die Fahrerin des stehenden Wagens aber habe gesagt, sie habe sich lediglich vergewissert, ob neben ihr ein Fahrzeug stehe, nicht aber, ob ein Fahrzeug von hinten einfahren werde. Dies sei sorgfaltswidrig. Sie hätte während des gesamten Vorgangs den rückwärtigen Verkehr beobachten müssen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn wie hier die geöffnete Tür in die danebenliegende Parkbucht hineinrage. Denn dadurch werde die Gefahr eines Zusammenstoßes noch erhöht.

Allerdings habe auch der Einparkende auf die Verkehrsteilnehmer direkt neben seiner Parklücke Rücksicht zu nehmen. Das gelte insbesondere dann, wenn der Einfahrende konkreten Anlass habe, mit einer sich öffnenden Tür zu rechnen.

Danach hätte hier die Fahrerin nur mit gesteigerter Vorsicht in die Parklücke einfahren dürfen. Da in dem anderen Fahrzeug jemand gesessen habe, habe sie nämlich damit rechnen müssen, dass die Tür geöffnet würde. Die Fahrerin habe zwar angegeben, dass sie niemanden im Nachbarauto gesehen habe, doch das ändere daran nichts. Die Vorsichtspflicht gelte, solange der Einparkende nicht sicher ausschließen könne, dass sich jemand in dem anderen Fahrzeug befinde.

Man konnte nicht feststellen, ob die Fahrerin gegen diese Vorsichtspflicht verstoßen habe. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass sie angemessen langsam in die Parklücke eingefahren sei und die Tür sich erst geöffnet habe, als sie eine Kollision nicht mehr durch Abbremsen oder ein Warnzeichen hätte verhindern können. Sie hafte daher zu 25 %, die Fahrerin in dem parkenden Fahrzeug zu 75 %.

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