Leser fragen – Experten antworten: Tieferlegung

Ich überlege, mein Fahrzeug tiefer zu legen. Worauf muss ich dabei achten?

Antwort von Hans-Georg Marmit, KÜS: Auch wenn es zunächst einfach aussieht, das Tieferlegen birgt ebenso Tücken wie die Erhöhung eines Fahrzeugaufbaus. Beides sollte daher unbedingt nach Vorschrift erfolgen. Wer einfach drauflos handelt oder handeln lässt, kann viel Ärger mit der Polizei bekommen.

Tatsächlich gehört die Veränderung der Aufbauhöhe des Fahrzeugs zu den am häufigsten am Serienfahrzeug vorgenommenen Änderungen. Meist ist – neben der Optik – der Wunsch nach einem strafferen oder komfortableren Fahrgefühl dafür ausschlaggebend. Dreh- und Angelpunkt für die nötigen Eingriffe ist das Fahrwerk. Wer hier tätig wird, muss die Änderung der Fahrdynamik und auch den ausreichenden Abstand der Räder zu den angrenzenden Bauteilen im Blick haben.

Was gerne übersehen wird: Es gibt Mindesthöhen, zum Beispiel für die Beleuchtungseinrichtungen. Die EU-Norm definiert die Mindesthöhe von Schluss- und Bremsleuchten mit mindestens 35 Zentimetern und die der Abblendscheinwerfer sogar mit 50 Zentimetern. Andere lichttechnische Einrichtungen wie Tagfahrlicht, Nebelscheinwerfer oder Rückstrahler müssen eine Höhe von mindestens 25 Zentimetern haben. So weit, so eindeutig. Doch den richtigen Abstand zu ermitteln, das ist gar nicht einfach. Denn ausschlaggebend ist nicht etwa die Höhe der Gehäuseabschlusskante der jeweiligen Leuchte, sondern deren niedrigster Punkt des tatsächlichen Lichtaustrittes, entweder am Reflektor oder an der Projektionslinse zum Boden. Stimmen die Abstände nicht, können andere Verkehrsteilnehmer geblendet werden. Kein Wunder also, dass die Polizei bei Kontrollen hier ganz genau nachmisst. Das tut sie übrigens auch, um die korrekte Höhe des Kennzeichens zu checken. Denn auch für diese Positionen gibt es eindeutige Vorgaben. Beim Kennzeichen am Fahrzeugheck muss der untere Rand mindestens 30 Zentimeter von der Fahrbahnoberfläche entfernt sein, vorne sind mindestens 20 Zentimeter vorgeschrieben.

Wer statt auf Tiefer- auf Höherlegung setzt, wie etwa bei einem Geländewagen, muss ebenfalls einiges beachten. Eine mögliche Berührung mit der noch ungewohnt hohen Dachlinie an der Parkhauseinfahrt, das mag noch zu den harmloseren Nebenerscheinungen zählen. Bei solchen Tuningmaßnahmen ist normalerweise immer eine Änderungsabnahme nötig, eine Bestimmung der neuen Fahrzeughöhe und deren Übernahme in die Zulassungsdokumente inklusive. Überwachungsorganisationen wie die KÜS führen diese durch. Wer darauf verzichtet, riskiert viel Ärger bei einer Kontrolle durch die Polizei.

Natürlich gibt es auch Fahrwerksänderungen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE), die keine Änderungsabnahmen erfordern. Aber auch hier gilt: Es kommt auf den Einzelfall an. Das hängt von den jeweiligen Auflagen ab und ist bei dieser Prüfzeugnisart nicht immer so. Der Zulässigkeitsnachweis ist bei nicht abnahmepflichtigen Änderungen so lange über die mitzuführende ABE gegeben, wie keine gegenseitige Beeinflussung mit weiteren Modifikationen vorliegt. Mit einer stärker abweichenden Rad-/Reifenkombination zur Serie wird allerdings immer eine Änderungsabnahme notwendig. Hier geht es dann darum, Kontakte der Reifen mit angrenzenden Bauteilen auszuschließen. Man sollte auch hier immer fachkundige Beratung einholen, idealerweise im Vorfeld der beabsichtigten Tuning-Maßnahmen – und natürlich, bevor man ein Änderungsteil kauft. Dies erspart unter Umständen viel Geld und jede Menge Ärger. Selbstverständlich sollte man auch keinerlei Teile aus dubiosen Quellen erwerben. Auch wenn es banal klingt: Qualität hat ihren Preis. Hochwertige Fertigung mit entsprechenden Prüfzertifikaten über die Festigkeit und Betriebssicherheit, das kostet einiges. Wer hier unsicher ist, sollte einen anerkannten Experten zu Rate ziehen.

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