Recht: Segway-Fahrer und Haftungsfragen

Fußgänger haben auf einem kombinierten Fuß- und Radweg gegenüber Elektrokleinstfahrzeugen wie etwa Segways absoluten Vorrang. Ein Segway-Fahrer muss seine Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit anpassen. Er darf den Fußgänger weder behindern noch gefährden. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz am 16. April 2019 (AZ: 12 U 692/18).

Seit dem 15. Juni 2019 gilt die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Demnach haben auf gemeinsamen Geh- und Radwegen Fußgänger Vorrang. Sie dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Dies gilt auch für E-Scooter.

Der Fall: Eine Segway-Fahrerin befuhr einen kombinierten Geh-/Radweg. Ein Fußgänger fotografierte dort gerade und ging ein Stück rückwärts. Die beiden stießen zusammen. Die Frau stürzte mit ihrem Segway. Sie verlangte wegen behaupteter erheblicher Verletzungen unter anderem Schmerzensgeld.

Ihre Klage scheiterte. Die Segway-Fahrerin habe den Unfall verursacht und daher keinen Anspruch, so das Gericht. Fußgänger hätten nicht erst jetzt mit der neuen Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung absoluten Vorrang. Schon bei der zum Zeitpunkt des Unfalls geltenden Mobilitätsverordnung sei dies so gewesen.

Der Mann hätte sich beim Fotografieren nicht nach Rad- oder sonstigen Fahrern umschauen müssen. Er habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass die den Weg befahrenden Verkehrsteilnehmer auf ihn achten würden. Dies bedeute, die Frau hätte ihre Fahrweise und -geschwindigkeit anpassen, durch Warnsignale rechtzeitig auf sich aufmerksam machen und sicherstellen müssen, dass diese Warnsignale auch rechtzeitig wahrgenommen würden. Gegebenenfalls müsse man auch Blickkontakt aufnehmen oder auf andere Weise eine Verständigung suchen. Reagiere ein Fußgänger nicht, müsse man anhalten, um eine Gefährdung zu vermeiden. Diese erhöhten Sorgfaltspflichten habe die Frau nicht beachtet.

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