Recht: Wartepflicht am Bahnübergang

Bahnübergänge ohne Schranken sind verlockend – besonders für diejenigen, die noch schnell vor dem Zug überqueren wollen. Aber Vorsicht: Wer das Rot ignoriert, riskiert viel.

Selbst wenn es glimpflich ausgeht, drohen Geldbuße und Fahrverbot. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Januar 2019 (AZ: 3Ss (OWi) 14/19).

Dem Autofahrer wurde vorgeworfen, bei Rot über einen Bahnübergang gefahren zu sein. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 250 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat. Gegen die Entscheidung wehrte sich der Mann.

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass bei Ampelanlagen an Bahnübergängen die gleichen Regeln gelten wie an Straßenkreuzungen. Man müsse vor dem Andreaskreuz warten, wenn ein rotes beziehungsweise gelbes Blinklicht oder Lichtzeichen aufleuchte. Bei einer Straßenampel müsse der Fahrer beim Umspringen von Grün auf Gelb anhalten, wenn er mit einer normalen Bremsung noch vor der Haltelinie zu stehen kommen könne. Dies müsse aber ohne eine starke Abbremsung oder eine Notbremsung möglich sein.

Das Gericht müsse nachweisen, dass der Fahrer hätte anhalten können. Sei er allerdings zu schnell gefahren, trage er die Schuld. Auch wenn der Fahrer die Haltelinie erst bei der Rot erreicht habe, könne er entsprechend verurteilt werden. Entscheidend sei aber, dass die Umstände genau festgestellt würden. Daher müsse das Amtsgericht hier noch einmal neu entscheiden.

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