KÜS-Tipp: Was tun bei einem Bagatellunfall?

Besonders bei Schnee und Eis kommt es häufig zu kleineren Auffahrunfällen, sei es beim Ausparken oder im Berufsverkehr. Ist der Schaden dabei nur gering, muss nicht zwingend die Polizei zum Unfallort gerufen werden. Das spart unter Umständen Zeit und Nerven.

Regelmäßig kommt es auf deutschen Straßen zu Unfällen mit Blechschaden – die meisten davon laufen glimpflich ab. Trotzdem sind Bagatell-Crashs oft für alle Beteiligten purer Stress. Dann ist es gut zu wissen, wie man sich richtig verhält. Ein Moment der Unachtsamkeit genügt, und im Stop-and-Go-Verkehr oder beim Rangieren kommt es zu Kratzern, Beulen oder kaputten Scheinwerfern. Die Polizei kommt zwar meist auch zum so genannten Bagatellunfall. Dann muss man sich aber womöglich auf eine lange Wartezeit einstellen.

Wenn die kollidierten Fahrzeuge noch fahren können, sollte die Unfallstelle schnellstmöglich geräumt werden. Am besten wird der Seitenstreifen oder ein naher Parkplatz aufgesucht. Das gilt nicht als Unfallflucht, sondern ist sogar vorgeschrieben. Behindern verunfallte Fahrzeuge den Verkehr, wird ein Bußgeld von 30 Euro fällig. Auch die Versicherungen akzeptieren das Räumen der Fahrbahn, Ärger bei der Schadensregulierung droht nicht, solange man das Auto nicht zu weit entfernt. Ist eines der Fahrzeuge zum Weiterfahren jedoch zu sehr beschädigt, muss die Unfallstelle abgesichert und auf die Polizei gewartet werden.

Was viele Autofahrer nicht wissen: Die Kfz-Versicherung verlangt nach Auskunft des Gesamtverbands der Versicherer (GDV) in Bagatell-Fällen für die Schadensregulierung keine polizeiliche Unfallaufnahme. So können die Beteiligten laut GDV den Unfall auch selbst dokumentieren. Ein von beiden Parteien angefertigtes Protokoll sollte die gleichen Informationen wie eine Sachverhaltsfeststellung der Polizei beinhalten. Am besten gelingt das mit dem Europäischen Unfallbericht, den man zum Beispiel bei der Versicherung bekommt und den man im Fahrzeug mitführen sollte. Dieser oder ein anderes Protokoll mit den notwendigen Angaben reichen der Versicherung in der Regel zur Sachverhaltsfeststellung aus, so der GDV.

Danach sollten unter anderem die amtlichen Kennzeichen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge sowie Namen und Adressen der Fahrer notiert sein (Ausweispapiere zeigen lassen!). Auch Ort und Zeit des Unfalls, die Umstände und die beschädigten Fahrzeugbereiche werden festgehalten. Eine Unfallskizze veranschaulicht den Hergang. Fotos von verschiedenen Standpunkten zu machen, ist auch sinnvoll. Unbedingt Namen und Adresse von Zeugen notieren. Das Protokoll unterschreiben beide Unfallbeteiligten. Die Unterschrift hat keine nachteiligen Auswirkungen auf den Versicherungsschutz, erklärt der GDV. Sie gelte auch nicht als Schuldanerkenntnis. Denn das sollte man auf keinen Fall unterschreiben.

Wurden Menschen verletzt, ist der Unfallhergang streitig oder unklar, hat man den Eindruck, der Unfall wurde vorgetäuscht oder besteht Verdacht auf Alkohol- oder Drogenmissbrauch, sollte man aber auf jeden Fall die Polizei rufen. Auch, wenn eins der am Unfall beteiligten Fahrzeuge im Ausland angemeldet ist oder der Fahrer keinen deutschen Wohnsitz hat, sollte die Polizei verständigt werden.

Foto: SP-X

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