Recht: Rückgabe eines Mietwagens

Soll ein Mietwagen in einer Tiefgarage zurückgegeben werden, darf der Kunde grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Wagen nicht zu hoch ist, um mit ihm in die Tiefgarage hineinzufahren. Ist dies nicht der Fall, haftet der Kunde bei einem Unfall nicht wegen grober Fahrlässigkeit. Wird auf die niedrigere Höhe im weiteren Verlauf der Garage hingewiesen, haftet er wegen einfacher Fahrlässigkeit. Ist die Haftung im Mietvertrag auf Fälle der groben Fahrlässigkeit beschränkt, muss er keinen Schadensersatz zahlen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 17. Mai 2018 (AZ: 412 C 24937/17).

Der Mann mietete einen Transporter mit einer Gesamthöhe von 2,66 Metern. Nach den Mietbedingungen entfällt die vereinbarte Haftungsbeschränkung bei grober Fahrlässigkeit. Dem Mieter wurde bei Abholung des Fahrzeugs mitgeteilt, dass er das Fahrzeug bei der Station „München-Ost“ nahe dem Münchner Ostbahnhof abgeben könne. Die Abgabeparkplätze befinden sich in einer Tiefgarage. Die zulässige Durchfahrtshöhe, die an der Einfahrt zu der Tiefgarage angezeigt wird, beträgt im vorderen Teil der Tiefgarage 3,70 Meter. Auf die von der Mietwagenfirma unterhaltenen Stellplätze weist in diesem vorderen Teil der Tiefgarage ein Schild hin. Folgt man diesem Schild, gelangt man über eine Rampe in den hinteren Bereich der Tiefgarage. Dort verringert sich die Deckenhöhe durch Rohrleitungen und Versorgungsschächte auf eine zulässige Durchfahrtshöhe nur 1,98 Metern. Dies wird durch einen rot-weiß-gestreiften schmalen Balken, der am Rampenende an der Decke hängt, mit entsprechender Beschriftung gekennzeichnet.

Bei der Abgabe des Fahrzeugs und der Einfahrt in die Tiefgarage übersah der Fahrer die Durchfahrtshöhenbeschränkung von 1,98 Meter. Das Fahrzeug blieb mit der Dachkonstruktion an Leitungen hängen. Der Mann war der Ansicht, ihm sei lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen, so dass die vereinbarte Haftungsbegrenzung greife. Die Mietwagenfirma klagte auf anteiligen Schadensersatz in Höhe von 3.061,45 Euro.

Der Mann haftet nicht, entschied das Gericht. Bei der Frage, ob dem Mieter grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, müsse berücksichtigt werden, dass ihm die Tiefgarage als Rückgabeplatz für den Transporter genannt wurde. Und dies, obwohl sie überhaupt nicht geeignet sei, um das Fahrzeug ordnungsgemäß abzugeben. Vielmehr seien wegen ihrer Durchfahrtshöhe nicht sämtliche Bereiche der Tiefgarage für den Transporter erreichbar. Dem Kläger könne man zwar vorwerfen, dass er die gut sichtbare Durchfahrtsbeschränkung für den hinteren Teil der Tiefgarage nicht mit der erforderlichen Sorgfalt beachtet habe. Hätte er das getan, hätte er noch einmal nach alternativen Abstellmöglichkeiten suchen oder nachfragen können. Damit habe er fahrlässig gehandelt.

Jedoch müsse berücksichtigt werden, dass der Mann – im Vertrauen, die Garage sei ein für ihn passender Rückgabeort – schlicht dem Schild gefolgt sei und dabei die geänderte Höhenbegrenzung übersehen habe. Weil er damit noch nicht diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die jedem einleuchten müsse, habe er nicht grob fahrlässig gehandelt. Und laut Mietbedingungen müsse er für einfache Fahrlässigkeit nicht haften.

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