Recht: Vorrang der Straßenbahnen

Straßenbahnen haben auch dann Vorrang, wenn die Ampel einer über die Schienen führenden Fahrspur für Kraftfahrzeuge grün ist. Ein Autofahrer ist dann trotz Grün allein für den Unfall verantwortlich. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. April 2018 (AZ: 7 U 36/17), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrechts des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Der damals 79 Jahre alte Kläger fuhr im November 2015 mit seinem Pkw BMW auf einer Stadtstraße. Er wollte eine Kehrtwende fahren. Hierzu musste er auf einer Linksabbiegerspur die für beide Fahrtrichtungen in der Straßenmitte befindlichen Straßenbahngleise überfahren. Der Kläger fuhr bei Grün in den Gleisbereich ein. Als er sich mit seinem Fahrzeug auf den Gleisen befand, erfasste die aus gleicher Richtung kommende Straßenbahn sein Auto. Kurz zuvor hatte eine weitere Straßenbahn aus der Gegenrichtung die Unfallstelle passiert. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt, der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen. Von den Verkehrsbetrieben verlangte der Mann Schadensersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000 Euro.

Die Klage scheiterte. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war der Kläger für die Unfallfolgen zu 100 Prozent selbst verantwortlich. Ein Verschulden des Straßenbahnfahrers liege nicht vor. Auf eine Änderung der Ampelphasenschaltung hätten die Verkehrsbetriebe nicht hinwirken müssen. Die zum Zeitpunkt des Unfalls vorhandene Ampelphasenschaltung – mit Grünlicht für linksabbiegende Kraftfahrzeuge, die die Straßenbahnschienen kreuzen, und ebenfalls Grünlicht für die Straßenbahn – sei rechtlich zulässig. Dann greife die in der Straßenverkehrsordnung gesetzlich geregelte Vorrangregelung zu Gunsten der Schienenbahn. Diese gelte auch gegenüber einem bei Grünlicht abbiegenden Linksabbieger. Zwar sei es zwecks Vermeidung von Unfällen sicherer, wenn – wie nach der Änderung der Schaltung an der Unfallstelle im Sommer 2016 – durch eine Ampelschaltung ein gleichzeitiges Grün ausgeschlossen sei. Auf eine solche Lösung habe aber kein Verkehrsteilnehmer Anspruch.

Der Kläger sei für den Unfall allein verantwortlich. Er habe seinen Pkw wenden wollen. Dabei habe er sich so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen wäre. Um diesen Sorgfaltsanforderungen zu genügen, hätte er – ungeachtet des Grünlichts der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage – die in seine Fahrtrichtung fahrende Stadtbahn passieren lassen müssen.

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