Recht: Autodiebstahl und Mithaftung

Wenn man im Versicherungsvertrag angibt, in der Garage zu parken, dann muss man dies auch tun. Steht der Wagen nachts nur vor der Garage und wird dort gestohlen, muss man den Schaden teilweise selbst übernehmen. Schließlich zahlt man wegen der Zusicherung, in der Garage zu parken, auch geringere Versicherungsprämien. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Magdeburg vom 11. September 2018 (AZ: 11 O 217/18). Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) rät daher dringend, sich an die Vereinbarungen in einem Versicherungsvertrag zu halten.

Die Autofahrerin hatte ihren 5er BMW – anders als im Versicherungsvertrag vereinbart – nachts nicht in ihrer Garage geparkt, sondern davor. Dort wurde er in der Nacht gestohlen. Gegenüber der Kaskoversicherung machte sie den vollen Schaden geltend. Als die Versicherung nicht zahlen wollte, klagte die Frau.

Vor Gericht bekam sie einen Schadensersatz für den Diebstahl von nur 70 Prozent zugesprochen. Die Frau habe eine Pflichtverletzung begangen und deshalb keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 100 Prozent. Sie habe ihr Auto entgegen der Vereinbarung im Versicherungsvertrag nachts nicht in der Garage geparkt. Dadurch sei das Diebstahlsrisiko erhöht worden. Die Frau habe ja gerade einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, bei dem sie als „Garagenparkerin“ eine geringere Versicherungsprämie zahlen musste, da hierdurch das Diebstahlsrisiko minimiert werde. Im Ergebnis musste sie daher knapp 6.000 Euro des entstandenen Schadens selbst tragen.

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