Recht: „Knöllchen“ in Urlaubszeit zugestellt

Bei Strafzetteln sind Einspruchs- und Zahlungsfristen zu beachten. Wer ein Knöllchen erwartet und lange im Urlaub ist, sollte daher jemanden bitten, den heimischen Briefkasten regelmäßig zu leeren. Das gilt vor allem, wenn er beabsichtigt, Einspruch einzulegen, wie die Rechtsschutzversicherung D.A.S. erläutert.

Bei einem Bußgeldbescheid gilt eine Einspruchsfrist von 14 Tagen. Nimmt der Betroffene diese wahr, landet der Fall vor Gericht. Wird sie verpasst, kann bei der Behörde in einigen Fällen die sogenannte „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand” beantragt werden, so dass das Einspruchsrecht erneut greift. Wer verreist war, muss das anhand von Quittungen oder Tickets belegen.

Legt man keinen Einspruch ein, wird der Bußgeldbescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig. Von da an hat der Betroffene weitere 14 Tage Zeit, das Bußgeld zu zahlen. Insgesamt vergehen also zwischen der Zustellung und dem Zahlungstermin vier Wochen. Wird nicht pünktlich bezahlt, können Mahngebühren anfallen, im Extremfall ist sogar Erzwingungshaft möglich.

Text: Holger Holzer/SP-X

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