Recht: Besser ohne Faschings-Perücke ans Steuer

In Karnevals-Hochburgen wie Köln, Mainz, Aachen oder Düsseldorf dürfen sich Autofahrer nicht wundern, wenn während der tollen Tage im Wagen nebenan plötzlich ein Clown oder ein Cowboy am Steuer sitzt. Grundsätzlich ist das kostümierte Autofahren kein Problem, solange Kostümträger einige Dinge beachten. Große, ausladende Kostüme dürfen weder Sicht oder Gehör, noch Bewegungsfreiheit des Fahrers oder Fahrerin einschränken. Sonst droht bei einer Kontrolle Bußgeld.

Auf Masken, die das Gesicht verdecken, sollten Karnevalisten am Steuer gleich ganz verzichten: Seit der im Herbst 2017 verabschiedeten Änderung der StVO ist es Fahrzeugführern ausdrücklich verboten, das Gesicht so zu verhüllen oder zu verdecken, dass es nicht mehr erkennbar ist. Wer dabei erwischt wird, zahlt ein Bußgeld von 60 Euro.

Die wichtigste Regel für karnevalswütige Autofahrer bleibt natürlich „Kein Alkohol am Steuer“. Bereits ab einer Menge von 0,3 Promille, also etwa einem Liter Bier, kann es bei einem Unfall zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen. Wer mit 0,5 Promille angehalten wird, dem drohen 500 Euro Strafe, vier Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot.

Karnevalisten sollten auch die Alkoholfalle am nächsten Tag nicht unterschätzen: Wer tief ins Glas geschaut hat, beim dem kann sich auch nach Stunden und einer Mütze Schlaf noch Restalkohol in der Blutbahn tummeln. Wird als Mitursache für einen Unfall dann eine Alkoholisierung festgestellt, kann sich das auf die Haftung auswirken.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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