Recht: Zum Skiurlaub in die Alpen: Vorsicht bei Winterreifenpflicht!

Zum Skiurlaub reisen viele gerne in die Alpen und das oft mit dem Auto. Winterreifen sind bei der Fahrt in schneereiche Gefilde eine klare Sache. Nicht ganz so klar ist die Winterreifenpflicht in beliebten Skiurlaubsländern. Österreich, Italien, Schweiz, Slowenien und Frankreich haben jeweils ihre eigenen Regeln.

Österreich

Anders als in Deutschland sieht Österreich einen festen Zeitraum für Winterreifen vor. Vom 15. November bis zum 01. April dürfen Fahrzeuge bei winterlichen Verhältnissen – also bei Schnee, Schneematsch oder Eis – nur damit fahren. Bei einem zulässigen Gesamtgewicht von unter 3,5 Tonnen müssen auf allen Rädern Winterreifen sein. Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht müssen in diesem Zeitraum auch ohne winterliche Verhältnisse auf mindestens einer Antriebsachse Winterreifen haben.

Anders als in Deutschland, wo das Mindestprofil nur 1,6 Millimeter betragen muss, müssen es in Österreich zudem mindestens 4 Millimeter sein, bei Diagonalreifen sogar 5 Millimeter. Generell empfehlen Experten wegen der erheblich verringerten Sicherheit keine Fahrten mit Winterreifen mit weniger als 4 Millimeter Profiltiefe.

Ist die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt, müssen auf mindestens zwei Antriebsrädern Schneeketten angebracht sein. Diese Regeln finden sich in § 102 Abs. 8a des österreichischen Kraftfahrgesetzes. Danach darf die Polizei auch das Weiterfahren verbieten. Die Bußgelder reichen von 35 Euro bis zu 5000 Euro.

Slowenien

Auch in Slowenien gibt es einen Zeitraum, der allerdings vom 15. November bis 15. März reicht, in dem mit Winterreifen gefahren werden muss. Als Alternative sind Sommerreifen mit Schneeketten zulässig, allerdings nicht empfehlenswert. Die Winterreifenpflicht besteht zudem bei winterlichen Verhältnissen auch außerhalb des genannten Zeitraums. Vorgeschriebene Mindestprofiltiefe sind 3 Millimeter. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 120 Euro. Auch am Tag muss in Slowenien mit Licht gefahren werden.

Italien

Viele nehmen den Weg nach Italien über die Brennerautobahn A 22. Ab der österreichisch-italienischen Grenze bis Affi und in der Stadtgemeinde Bozen dürfen Fahrzeuge vom 15. November bis 15. April – selbst wenn dort keine winterlichen Verhältnisse herrschen – nur mit Winterreifen fahren. Auch Schneeketten sollte man dabeihaben. Diese dürfen auf Sommerreifen aufgezogen werden.

In der „Autonomen Provinz Bozen – Südtirol“ gilt darüber hinaus auch auf Staats- und Landstraßen bei winterlichen Verhältnissen und Beschilderung Winterreifenpflicht bzw. Schneekettenpflicht. In der Stadt Bozen dürfen Motorräder und Mopeds gar nicht fahren. Die Bußgelder reichen von 80 Euro bis 315 Euro. Auch die übrigen Provinzen in Italien können die Winterreifenpflicht örtlich regeln.

Frankreich

Auch in der Grande Nation gilt keine flächendeckende Winterreifenpflicht. Sie richtet sich dort nach der örtlichen Beschilderung. Entscheidend ist ein rundes blaues Schild mit einem weißen, mit Schneeketten ausgestatteten Rad darauf. Das Schild bedeutet zugleich: Schneekettenpflicht auf mindestens einer Antriebsachse. Sonst droht ein Bußgeld von 135 Euro. Das Ende der Winterreifenpflicht zeigt das gleiche Schild mit einem roten Querstrich an.

Schweiz

In der Schweiz gibt es, was einige verwundern dürfte, keine gesetzliche Winterreifenpflicht. Nach dem schweizerischen Straßenverkehrsrecht muss allerdings jeder dafür sorgen, dass er niemanden behindert. Ohne Winterreifen geht das jedoch schnell. Insbesondere bei einem Unfall aufgrund ungenügender Bereifung droht eine Schadenshaftung und eine Geldstrafe. Auch Schneeketten sollte man deshalb mitführen. Kein Reifen darf weniger als 1,6 Millimeter Profil haben. Sonst wird ein Bußgeld von 100 Franken fällig.

Quelle: Christian Günther/anwalt.de

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