Liebe Leserin!
Lieber Leser!

In meiner heimischen Regionalzeitung ist seit Wochen und Monaten von Rowdies zu lesen, die sich an den Reifen von im Stadtgebiet abgestellten Fahrzeugen zu schaffen gemacht haben. Das heißt eigentlich, dass sie da nichts anderes getan haben, als sich an anderer Leute Eigentum vergriffen und durch die Beschädigung der Reifen Fahrer und weitere Insassen in Gefahr gebracht zu haben. Offenbar gibt es Menschen, die – aus welchen Beweggründen auch immer – nicht davor zurück schrecken, anderer Leute Eigentum mutwillig und grundlos zu beschädigen. Und dies beileibe nicht nur einmal.

Oftmals bleibt es dabei aber nicht bei der Demontage und Zerstörung von Reifen, sondern es werden Rückspiegel abgebrochen, die Karosserie mit spitzen Gegenständen zerkratzt oder man verschmiert Front-, Rück- oder Seitenscheiben. Dass mancher Autobesitzer dann dazu übergeht, derlei Dinge mit technischen Hilfsmitteln visuell festzuhalten, um den oder die Täter zu überführen, ist eigentlich mehr als verständlich. Sollte man zumindest meinen. Doch jetzt gab es dazu ein interessantes Gerichtsurteil.

Darin heißt es: „Autofahrer dürfen ihren Wagen nicht mit Kameras ausstatten, um Sachbeschädigungen an dem Fahrzeug zu dokumentieren.“ Der Fall, um den es dabei ging, war folgender: Eine 52-jährige Autofahrerin war zu einer Geldstrafe von 150 Euro verurteilt worden, weil sie ihr Auto geparkt hatte, in dem vorne und hinten Videokameras installiert waren. Als ein anderes Fahrzeug ihren Wagen beschädigt hatte, ging sie mit den Aufnahmen zur Polizei. Doch der vermeintliche Schuss der Betroffenen gegen den Sachbeschädiger ging nach hinten los.

Weil sie nämlich gegen das Datenschutzgesetz verstoßen hat, wurde sie vom Münchener Amtsgericht verurteilt (Urteil vom 9. August 2017, Az.: 1112 OWi 300 Js 121012/17). Der zuständige Richter argumentierte, das anlasslose Filmen im öffentlichen Raum verletze das Recht auf Selbstbestimmung gefilmter Personen. Er hielt der Frau aber zugute, dass das Fahrzeug schon einmal beschädigt worden sei und die Frau subjektiv einen Anlass hatte, die Kameras einzusetzen. Gegen das Urteil wurde Rechtsbeschwerde eingelegt; es ist damit noch nicht rechtskräftig.

Übrigens: Bei derlei Fällen handelt es sich nicht bloß um Bagatellen: Ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz, so war in der Meldung lesen, kann mit einer Geldbuße von bis zu 300.000 Euro geahndet werden. Im aktuellen Fall habe das Gericht allerdings berücksichtigt, dass die Frau nur 1.500 Euro netto verdiene. Heißt mit anderen Worten: Reifenschlitzer und andere böse Menschen muss man auf frischer Tat ertappen, um sie dem Gesetz zu übergeben. So etwas in vorauseilendem privatem Zugriff zu installieren, verstößt gegen die gesetzlichen Vorgaben.

Ich wünsche Ihnen ein angenehmes Wochenende.

Ihr Jürgen C. Braun

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