Recht: Wann liegt Fahrerflucht vor?

Unfallflucht ist strafbar. Es gibt wohl kaum einen Autofahrer, dem das nicht bekannt ist. Doch wann handelt es sich tatsächlich um Unfallflucht oder Fahrerflucht, also um „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“? Und was gilt bei einem Unfall auf Privatgelände?

Wie es in diesem Fall rechtlich aussieht, zeigt eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Arnsberg vom 25. Oktober 2016 (AZ: 2 Qs 71/16). In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall wurde einem Autofahrer vorgeworfen, das Rolltor einer Firma beschädigt und sich dann unerlaubt vom Unfallort entfernt, also Fahrerflucht, auch Unfallflucht genannt, begangen zu haben. Das Tor befand sich im hinteren Teil eines Betriebsgeländes. Der Zugang zu diesem Teil war mit Ein- und Ausfahrtsschranken versehen.

Das Amtsgericht stufte das Verhalten des Fahrers am Unfallort als Fahrerflucht ein, entzog dem Mann vorläufig die Fahrerlaubnis und beschlagnahmte den Führerschein. Das Landgericht sah das anders. Es hob die Entscheidung auf und lehnte den Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ab.

Um Fahrer- oder Unfallflucht und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort handele es sich dann, wenn die Tat im öffentlichen Straßenverkehr begangen werde, erklärte das Gericht. Man spreche von öffentlichem Straßenverkehr oder öffentlichem Verkehrsraum, wenn jeder oder mindestens eine größere Personengruppe ihn benutzen dürfe.

Nach dieser Definition sei der hintere Teil des Betriebsgeländes, der allein der An- und Ablieferung von Waren diene, jedoch kein öffentlicher Verkehrsraum, so die Richter weiter. Der Teil des Geländes sei nur nach Durchfahren einer Schranke zugänglich. Der Zugang sei also davon abhängig, dass die Eingangsschranke geöffnet werde. Gerade diese Begrenzung zeige, dass das Betriebsgelände nicht für jedermann zugänglich sei. Deshalb liege in diesem Fall keine Fahrerflucht oder Unfallflucht vor.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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