Recht: Unfall nach privater Dienstwagen-Nutzung

Behördenfahrzeuge, also Fahrzeuge von Ländern und Kommunen, sind von der Versicherungspflicht befreit. Sofern keine Teilkasko-Versicherung abgeschlossen ist, muss der Betroffene nach einer Privatfahrt und einem Unfall mit dem Fahrzeug den gesamten Schaden aus eigener Tasche zahlen, warnt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Beamter war mit seinem Dienstwagen privat unterwegs, als es zu einem Wildunfall kam. Dem Land entstand dadurch ein Schaden von rund 7.800 Euro, den es von dem Beamten ersetzt bekommen wollte. Das Land wies darauf hin, dass der Mann ohne Genehmigung und allein aus privatem Interesse mit dem Dienstwagen gefahren war.

Dabei habe er vorsätzlich gegen seine dienstlichen Pflichten verstoßen und müsse daher für den Schaden an dem Dienstwagen haften. Der Mann argumentierte dagegen: Wildunfälle seien üblicherweise von der Teilkasko-Versicherung abgedeckt. Daher müsse sich das Land zunächst an seine Versicherung wenden. Sollte es keine solche Versicherung geben, müsse er aus Fürsorgegesichtspunkten so behandelt werden, als gebe es eine.

Das sah das Verwaltungsgericht Koblenz am 2. Dezember 2016 (AZ: 5 K 684/16. KO) ganz anders. Es bestätigte, dass der Mann zur Haftung verpflichtet ist und dem Land den Schaden am Dienstwagen ersetzen muss. Er habe das Fahrzeug unerlaubt genutzt und müsse daher für den am Dienstwagen entstandenen Unfallschaden zahlen. Es liege ein vorsätzlicher Verstoß gegen seine Dienstpflichten vor.

Es half dem klagenden Beamten auch nichts, auf eine mögliche Teilkasko-Versicherung hinzuweisen. Behördenfahrzeuge sind grundsätzlich von der Versicherungspflicht befreit. Auch kann sich ein Beamter, der vorsätzlich gegen seine Pflichten verstößt, nicht auf Fürsorgepflichten seines Dienstherrn berufen. Er muss für den kompletten Unfallschaden aufkommen.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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