Recht: Bei Verkehrsunfall gesamten Schaden geltend machen

Es ist immer wieder zu beobachten: Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert nach einem Verkehrsunfall nur einen Teil des Schadens. Auch wenn dies auch nur ein kleiner Betrag ist, sollten Unfallopfer darauf nicht verzichten. So gehören beispielsweise oft auch die Kosten für das Reinigen und das Polieren des Autos zum Schadensersatz.

In dem Fall, den das Amtsgericht Rottweil am 2. Mai 2016 (AZ: 1 C 19/16) entschieden hat, ging es um die Kosten einer Felgenprüfung, der Reinigung und das Polieren des Fahrzeuges sowie um die Auslagenpauschale.

Nach einem Verkehrsunfall war die Schuld zu 100 Prozent geklärt. Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung erklärte sich auch bereit, den Schadensersatz zu leisten. Es entstanden Reparaturkosten für das Fahrzeug in Höhe von rund 2.600 Euro. Die Versicherung bezahlte die Reparaturkosten – bis auf 83,54 Euro. Auf die geltend gemachte Auslagenpauschale von 25 Euro zahlte die Haftpflichtversicherung lediglich 20 Euro. Die Frau gab aber nicht klein bei, sondern klagte mit Hilfe ihres Anwalts auf den Betrag.

Mit Erfolg. Nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) kennen viele Betroffene nicht ihre gesamten Ansprüche etwa gegenüber Versicherungen. Daher ist es wichtig, sich nach einem Autounfall anwaltlich beraten und über seine Ansprüche informieren zu lassen. Unfallopfer erhalten auch die außergerichtlichen und die gerichtlichen Anwaltskosten komplett von der gegnerischen Versicherung ersetzt.

Der von der Versicherung nicht erstattete Betrag setzt sich aus der Felgenprüfung (9,28 Euro brutto), aus 74,26 Euro brutto für die Reinigung und das Polieren des Fahrzeugs sowie aus der Auslagenpauschale von weiteren fünf Euro zusammen.

Nach dem Sachverständigengutachten war eine Überprüfung der Felge des Fahrzeugs notwendig, da nicht auszuschließen war, dass diese bei dem Verkehrsunfall einen Stoß bekommen hatte. Die Werkstatt spannte sie daher auf eine Auswuchtmaschine. Die Kosten dafür seien zu erstatten, so das Gericht.

Auch mussten an dem Auto Lackarbeiten vorgenommen werden. Aufgrund der Staubbelastung wurde das Fahrzeug gereinigt und poliert, um so einen Übergang zwischen dem alten und dem neuen Lack zu ermöglichen. Die Kosten hierfür gehörten auch zum Schadensersatz. Auch eine Endkontrolle durch den Meister inklusive einer Probefahrt muss die gegnerische Versicherung bezahlen.

Auch wenn zunehmend elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden, ist an der gängigen Auslagenpauschale von 25 Euro wegen der gestiegenen Portokosten nicht zu rütteln.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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