Recht: Was bei Kreuzfahrten zu beachten ist

Kreuzfahrten werden als Urlaubsreisen immer beliebter. Viele Reisende schätzen die Möglichkeit, in kurzer Zeit verschiedene Orte kennenzulernen und gleichzeitig den Komfort auf dem Schiff zu genießen. Touristen sind bei einer Kreuzfahrt jedoch meist weniger flexibel als Hotelurlauber – besonders dann, wenn etwas nicht so läuft wie geplant.

Kreuzfahrten hatten noch bis vor einigen Jahren den Ruf, etwas altbacken zu sein. Viele dachten dabei an ältere Ehepaare, die mit dem Traumschiff gemütlich über das Mittelmeer oder die Nordsee schippern. Das hat sich mittlerweile geändert: Singles, Familien, Partybegeisterte und viele andere Interessengruppen sind auf Kreuzfahrtschiffen mit speziell zugeschnittenen Angeboten auf allen Weltmeeren unterwegs. Ein Grund für die Anwaltauskunft, sich die Rechtsfragen, die sich daraus ergeben, einmal genauer anzusehen.

Rechtsstreite im Zusammenhang mit Kreuzfahrten beschäftigen die Gerichte häufig. Einer der Streitpunkte: Änderungen der Reiseroute. Immer wieder kommt es vor, dass der Reiseweg und die Häfen, an denen das Kreuzfahrtschiff anlegen sollte, kurz vor dem Start geändert werden. Wer solch eine Kreuzfahrt gebucht hat, kann dann in vielen Fällen vom Vertrag zurücktreten, zumindest aber in erheblichem Umfang Reisepreisminderung geltend machen.

Die Chancen sind besonders gut, wenn sich der Reiseweg erheblich verändert und viele Programmpunkte ausfallen. Ist der Veranstalter für die Änderungen verantwortlich, bekommen die Touristen unter Umständen nicht nur den gesamten Preis der Kreuzfahrt zurück, sondern können auch Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden fordern.

Immer ist zu klären, ob der Veranstalter die Verantwortung für Routenänderung trug. Das Amtsgericht Rostock entschied: Wird der Kurs wegen politischer Unruhen geändert, kann man den Preis der Kreuzfahrt im Nachhinein regelmäßig nicht mindern. Es ging im entschiedenen Fall um eine Flusskreuzfahrt auf der Donau, die bis zur Mündung am Schwarzen Meer und dabei auch durch die Ukraine führen sollte.

Aufgrund der politischen Unruhen fuhr das Schiff allerdings nicht durch die Ukraine, sondern durch den rumänischen Arm der Donau. Der Kläger forderte daraufhin eine Minderung des Gesamtreisepreises um 40 Prozent. Das sah das Gericht als nicht gerechtfertigt an. Da das Kreuzfahrtschiff trotzdem den „Kilometer 0“ der Donau, die berühmte Mündung des Flusses, erreicht hatte und in Rumänien an nur einem Hafen nicht Halt machte, hielt das Gericht allenfalls eine Minderung des Tagesreisepreises um 30 Prozent für angemessen. Dem Gericht zufolge sei eine Änderung des geplanten Reiseweges aus politischen Gründen kein Reisemangel (AZ: 47 C 415/14)

Das Amtsgericht Rostock entschied in einem anderen Fall zugunsten von Urlaubern, die im brasilianischen Santos eine Südamerika-Kreuzfahrt beginnen wollten. Wegen Verzögerungen beim Hinflug erreichten sie ihr Schiff mit zweieinhalb Tagen Verspätung. Die Touristen forderten vor Gericht eine Preisminderung für drei volle Urlaubstage. Das Gericht sprach ihnen allerdings nur zweieinhalb Tagesreisepreise zu, die der Reiseveranstalter zurückzahlen musste (AZ: 47 C 181/14). Eine solche Preisminderung ist allerdings nur möglich, wenn Flug und Kreuzfahrt als Paket gebucht werden.

Auch wenn man rechtzeitig am Startpunkt der Kreuzfahrt ankommt, wartet in der Kabine womöglich eine Enttäuschung: Eine defekte Badezimmereinrichtung, Lärm oder eine viel schlechtere Unterkunft als die gebuchte können die Urlaubsfreude erst einmal verhageln. Auf einem Schiff lässt sich auch nicht so einfach eine andere Unterkunft organisieren, wie das zum Beispiel in einem Hotel der Fall wäre – vor allem dann nicht, wenn das Kreuzfahrtschiff ausgebucht ist.

Dennoch gelten die gleichen Regeln wie bei jeder anderen Reise: „Wer bei seiner Unterbringung auf dem Kreuzfahrtschiff Mängel feststellt, muss sich zunächst an die Reiseleitung wenden, sie auf die Mängel aufmerksam machen und Abhilfe verlangen“, rät Rechtsanwalt Paul Degott, Experte für Reiserecht und Mitglied im Deutschen Anwaltverein. Man müsse die Reiseleitung mit den konkreten Mangelsachverhalten konfrontieren.

Besteht ein Mangel, muss die Reiseleitung Abhilfe schaffen, also zum Beispiel die defekte Badezimmereinrichtung reparieren lassen oder sich um eine andere Kabine bemühen. Wenn das nicht möglich ist, bleibt als letzte Möglichkeit: Bei schwerwiegenden Mängeln im nächsten Hafen das Schiff verlassen und nachhause fliegen. Dann kann man die Kosten für die Reise, für den Rückflug und eventuell die Kosten für ein Hotel später vom Reiseveranstalter zurückfordern.

Dabei ist allerdings auch Vorsicht geboten: „Manche Dinge, die einige Passagiere als Mangel betrachten könnten, liegen in der Natur einer Kreuzfahrt begründet“, warnt Rechtsanwalt Degott. Dass beispielsweise Außenkabinen keine großen Fenster, sondern nur Bullaugen hätten und dass es in der Nähe des Maschinenraums etwas lauter werden könne, müssten Schiffsreisende einplanen und aushalten.

Mit der Unterbringung auf einem Kreuzfahrtschiff beschäftigte sich auch das Landgericht Bonn. Eine Kreuzfahrtpassagierin hatte auf Schadensersatz geklagt, weil sich vor ihrem Kabinenfenster zwei Rettungstonnen befanden, wodurch sie ihren Blick auf das Meer beeinträchtigt sah.

Das Landgericht wies die Klage der Passagierin ab. Die Tonnen, die im unteren Bereich der Reling angebracht waren, seien keine erhebliche Sichtbehinderung gewesen – und damit auch kein erheblicher Reisemangel. Wenn man im Hotel ein Zimmer mit Meerblick buche, könne da auch schon mal eine Palme davor stehen, begründete die Kammer ihre Entscheidung (AZ: 8 S 11/16).

Ein häufiger Streitpunkt sind versteckte Kosten. Welche Extraleistungen wie Wellness, Sportangebote oder Ausflüge im Preis inbegriffen sind, sieht man bei der Buchung in der Reiseausschreibung. Anders ist das beim Trinkgeld. Denn manche Reedereien verlangen von den Kreuzfahrtpassagieren am Ende der Reise ein heftiges Servicetrinkgeld: Zweistellige Beträge pro Tag und Person sind keine Seltenheit. Da kommen schnell mehrere hundert Euro zusammen. Diese werden teilweise automatisch vom Bordkonto abgebucht.

„Kündigt der Veranstalter an, dass Passagiere Trinkgelder zahlen müssen, zählen diese als Nebenkosten und damit zum Reisepreis“, erklärt der Rechtsanwalt aus Hannover. Werde dies nicht angekündigt und werde man genötigt, dennoch zu zahlen, könne man das Geld gegebenenfalls im Nachhinein vom Reiseveranstalter zurück verlangen.

Weniger mit Geld als mit persönlichen Vorlieben hat es zu tun, wenn ein Paar auf einem Kreuzfahrtschiff heiraten möchte. Doch auch wenn es in Filmen anders vermittelt wird: Kapitäne haben nicht die gleichen Befugnisse wie Standesbeamte. Sie dürfen nur dann rechtskräftig trauen, wenn das Schiff unter der Flagge Maltas, der Bermudas oder der Bahamas fährt und sich auf hoher See befindet.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

Scroll to Top