Recht: Abgeschleppt – Handynummer in der Windschutzscheibe

Manchmal kommt der Abschleppwagen schneller, als viele glauben. Taugt die hinterlassene Mobiltelefonnummer in der Windschutzscheibe als Rückversicherung gegen Abschleppkosten? Ein aktuelles Urteil gibt die Antwort.

Mit einem Strafzettel kann so mancher ungeduldige Parker notfalls leben. Aber spätestens wenn der Wagen vom Abschleppwagen weggezogen wird, wird es nicht nur teuer, sondern auch zeitraubend. Manche Falschparker hinterlassen deshalb in der Windschutzscheibe einen Zettel mit ihrer Telefonnummer. In der Hoffnung, dass sie per Anruf vor der Abschleppaktion gewarnt werden. Doch wenn die Nummer einfach ignoriert wird – kann ich mir als Autofahrer die Abschleppkosten erstatten lassen?

Diese Frage beschäftigte vor kurzem das Amtsgericht München. Ein Mann hatte in Augsburg seinen Pkw auf einem Privatparkplatz abgestellt. Eine Erlaubnis, dort zu stehen, hatte er nicht. Er hatte allerdings an der Windschutzscheibe seines Wagens einen Zettel angebracht. Dort war seine Mobilfunknummer notiert, versehen mit dem Hinweis: „Bei Parkplatzproblemen bitte anrufen“.

Der Hinweis blieb unerhört. Niemand rief den Halter an, stattdessen wurde das Auto direkt abgeschleppt. Daraufhin reichte der Halter Klage gegen die Grundstücksbesitzerin ein, welche den Abschleppdienst gerufen hatte. Da er laut seiner Aussage den Wagen selbst entfernt hätte, wenn er nur angerufen hätte, verlangte er die 253 Euro Abschleppkosten zurück.

Mit seinem Anliegen hatte der Fahrzeughalter vor Gericht allerdings keine Chance. Die Klage wurde zurückgewiesen. Die Besitzerin des Grundstücks sei nach Auffassung des Gerichts absolut dazu berechtigt gewesen, den Abschleppdienst direkt zu rufen (AG München, Urteil v. 02.05.2016, Az.: 122 C 31597/15).

Die Beklagte, die dort Parkplätze für übernachtende Bahnmitarbeiter bereit hält, sei dem Gericht nach nicht verpflichtet gewesen, mitten in der Nacht bei einem ihr völlig unbekannten Kfz-Halter anzurufen. Aus dem Zettel sei außerdem nicht hervorgegangen, dass sich der Halter nur wenige Minuten auf dem Parkplatz der Beklagten aufhalten wollte. Aufenthaltsort und Zweck des Aufenthalts wurden darin ebenfalls nicht mitgeteilt. Die Beklagte durfte unter diesen Umständen das ihr zur Verfügung stehende effektivste Mittel des Abschleppens wählen, so die Urteilsbegründung. Die Verhältnismäßigkeit sei nicht verletzt worden. Der Kläger muss seine Abschleppkosten selbst tragen.

Pkw-Halter, die denken, die Telefonnummer in der Windschutzscheibe würde als Universalschutz vor dem Abschleppdienst ausreichen, sollten also aufpassen. Im Zweifelsfall nimmt ein derartiger Zettel niemanden aus der Verantwortung. Auf privaten Grundstücken dürfen die Eigentümer trotzdem sofort abschleppen lassen. Auf öffentlichen Parkplätzen gilt allerdings sehr wohl das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Hier kann ein unverhältnismäßiges Abschleppen sehr wohl angefochten werden.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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