Recht: Unfallschaden – 130-Prozent-Grenze gilt auch für gebrauchte Teile

Wer schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt ist, hat Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten. Die Kosten dürfen dabei bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs ausmachen. Was ist aber, wenn die Reparaturkosten nur deshalb unter den 130 Prozent bleiben, weil gebrauchte Teile verwendet werden?

Prognostiziert zunächst ein Sachverständiger Reparaturkosten über den 130 Prozent, kann der Betrag auch durch die Verwendung von Gebrauchtteilen entsprechend gedrückt werden. Dann ist die Versicherung verpflichtet, den Schaden zu bezahlen. Es handelt sich trotzdem um eine fachgerechte Reparatur. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Marburg vom 16. Dezember 2014 (AZ: 9 C 759/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Mann war in einen Verkehrsunfall verwickelt worden, ohne Schuld zu tragen. Dabei war sein 13 Jahre alter BMW erheblich beschädigt worden. Das Sachverständigengutachten prognostizierte Reparaturkosten von rund 8.600 Euro. Den Wiederbeschaffungswert bezifferte es auf 6.400 Euro. Der Mann ließ seinen Wagen reparieren. Dabei wurden gebrauchte Teile verwendet. So konnte er die Reparaturkosten auf 8.250 Euro drücken.

Die gegnerische Versicherung weigerte sich, die Reparaturkosten zu zahlen. Stattdessen überwies sie lediglich den Wiederbeschaffungswert und zog dabei 1.309 Euro als Restwert des Fahrzeugs ab. Der Mann behauptete, sein Auto sei trotz Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen vollständig und fachgerecht repariert worden. Die Versicherung meinte, die durchgeführte Reparatur sei dies eben nicht.

Der Mann hatte Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen die Reparaturkosten bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen. Dies war hier der Fall.

Der Sachverständige hatte die Reparaturkosten mit Neuteilen kalkuliert. Daran sei der Mann aber nicht grundsätzlich gebunden, sondern habe auch günstiger reparieren lassen können. Zwar entsprächen die gebrauchten Teile nicht den höchsten Qualitätsstandards. In diesem Fall sei jedoch der ursprüngliche Zustand vor dem Unfall wieder hergestellt worden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Auto bereits 13 Jahre alt sei. Deshalb hätten auch entsprechende Ersatzteile verwendet werden dürfen. In solchen Fällen handele sich auch um eine fachgerechte Reparatur.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

Scroll to Top