Recht: Freiwillige Feuerwehr bei Einsatzfahrt geblitzt – Bußgeld?

Sie löschen Brände, helfen bei Überschwemmung und angeblich auch der einen oder anderen verängstigten Katze vom Baum: Die Freiwillige Feuerwehr und andere ehrenamtliche Hilfsdienste leisten wichtige Arbeit. Zum Einsatzort oder zum Treffpunkt fahren sie allerdings meist mit privaten Fahrzeugen – unter hohem Zeitdruck. Oft geht es um Minuten.

Wichtig ist: Ehrenamtliche Helfer in Privatfahrzeugen, die zum Unfallort unterwegs sind, müssen sich genau wie andere Verkehrsteilnehmer an die Straßenverkehrsordnung halten. Rechtsanwalt Christian Janeczek ist Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV), und erklärt: „Da es sich nicht um eine Einsatzfahrt mit Blaulicht handelt, haben Ehrenamtler keine Sonderrechte.“ Es gebe auch keine Rechtfertigung für Geschwindigkeitsüberschreitungen. Schließlich sei die Gefahr, die von einem rasenden freiwilligen Feuerwehrmann ausgehe, genauso hoch wie bei jedem anderen Raser.

Wird man geblitzt, kann man zwar Einspruch einlegen. Aber auch wenn der Fall vor Gericht kommt, können rasende Ehrenamtler nicht unbedingt mit Nachsicht rechnen – gerade dann nicht, wenn sie ihren Einsatz als Grund für die Geschwindigkeitsüberschreitung nennen. „Wer vor Gericht angibt, schneller gefahren zu sein, um früher am Einsatzort einzutreffen, stellt sich möglicherweise selbst ein Bein: Er gibt damit nämlich zu, dass er vorsätzlich gehandelt hat“, erklärt Rechtsanwalt Janeczek. Im Zweifel sei es besser beispielsweise anzugeben, dass man aufgeregt war, sich auf den Einsatz konzentriert und deshalb nicht so genau auf die Geschwindigkeit geachtet hat.

In Ausnahmefällen kann es vorkommen, so der Rechtsanwalt aus Dresden weiter, dass der Richter Milde walten lässt, wenn einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehrmann oder des THW ein Fahrverbot drohe, weil er auf dem Weg zum Unfallort zu schnell gefahren ist. Insbesondere, wenn er durch das Fahrverbot seinen regulären Beruf aufgeben müsste, plädiert der Richter möglicherweise für eine mildere Strafe. Eine Garantie dafür gibt es aber natürlich nicht.

Mitunter werden Feuerleute, THW-Helfer oder andere Ehrenamtler auf dem Weg zum Einsatzort aufgehalten, zum Beispiel bei einer Verkehrskontrolle. Doch auch hier genießen die freiwilligen Helfer keine Sonderrechte: Sie müssen die Kontrolle ebenso absolvieren wie andere Autofahrer. Fazit: Ehrenamtliche Katastrophenhelfer wie die Freiwillige Feuerwehr sind ebenso an die Straßenverkehrsordnung gebunden wie alle anderen Verkehrsteilnehmer. Werden sie geblitzt und legen Einspruch gegen die Strafe ein, können sie vor Gericht nur in Ausnahmefällen auf Nachsicht hoffen.

Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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